462 und ihr Kheniann ihr das nicht vergeben hafte, laiitefe das Urteil aiif Scheidung, wodurch sie ihre Morgengabe verlor. luiie Fran, die von Nafiir verkriippell oder ..unbequem zur Ehe‘' war oder an einer unbeilbaren ansteckenden Krankheit lift iind jenianden befriigeriscb zur Kbe verleitet hatte, verlor ihre Morgengabe. Die kinderlose Witwe hatte freie Verfugung iiber ihre Morgengabe. Die Ansicht, dass die Morgengabe erworbener Besitz sei, war indessen nicht die allein herrscbende. Zuin einen wiirde geltend geinacht, es handele sich bei ihr inn eine ganz spezielle Art von Gut, inatriinoniale bonorinn oder Ehegut. zinn anderen aber, dass sie Erbe sei, und dass eine kinderlose Witwe daher nicht I’rei liber die Morgengabe verfiigen diirfe. In Urteilen aus dein Mittelalter sowie dein 16. und 17. ,TahrInindert wurde die Morgengabe als erworbener Besitz (avlinge) betracbtet. Das Hofgericht verwies zuweilen auf das neunte Kapitel des Grundstuckabschnitts und das vierzehnte des Abscbnitts von der Kirche. Das freie Verfiigungsrecht wurde fiir den Adel in bezug auf Grundbesitz durch die Verordnung von 1644 und die Resolution von 1653 abgeändert. Die Witwe erhielt nun das Xutzungsrecbt, jedoch nicht das Besitzrecht, während ihrer Lebens- oder Witwenzeit. Ebenso ist es in dem Gesetz von 1734 init Giiltigkeil fiir alle Stände. Das Besitzrecht batte die Ehefrau jetzt lediglich, wenn das Gegebene in beweglicher Habe bestand. Es kain iin 17. Jahrhundert vor. dass die Frau ihre Morgengabe an nur eines ihrer Kinder gab. Das Hofgericht lehnte das jedoch ab. Der \’ater und/oder die Mutter konnfen geinäss GB 3 des Laudrechts eine Tochter von der Erbschaft, und dainit aucb von der Morgengabe, ausschliessen, wenn sie als Jungfrau gegen den Willen von Vater und Mutter einen Mann genoniinen hafte. Die Eltern konnten ihr jedoch auch vergeben. Dem Landrechf zufolge verwirkte eine Witwe. die eine aussereheliche Verbindung eingegangen war. ihren Adel und konnte soinit auch ibre Morgengabe verwirken. Bei nichtadliger Heirat sollfe die Frau dem Landrechf zufolge Steuern zahlen wie die Bauern. In einer Ordnung des Jahres 1540 wird bestimmt. dass die Giiter einer freigeborenen Witwe Oder Jungfrau, die sich nicbtadlig verheiratef, besteuert werden sollten. Eine zuvor mit einem Adligen verheiratete Wifwe
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