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461 den Schulden ausgezahlt werden sollte, zeigt. dass die Kinstellung der Kommission sich stark von derjenigen unlerscheidet, die sie angeblieh verlrelen hal)en sollle. Der oben erwähnte Rechlshisloriker meinte ferner. dass aiich innerhalb der Geselzeskommission beschlossen wurde, dass Sehnlden aiisnahmslos vor der Morgengabe rangieren sollten. Der Abschnitt vom Handel (handelsbalken) von 1718, ant’ den man sich berief, bedeutet jedoch mir eine voriibergehende Unterbrechung. In dem Entwiirf von 1781 wild die Frau von der Riickzahlung von Schulden befreit, die durch des Fhemannes besondere Handlungsweise und \"erschwendung verursacbt warden und ihr nicht zum ^'ortcil gereicht baben. Aiich in bezug ant' das Stadtrecht bat das Hofgericht mit wenigen Ausnabmen genau wie die Regierung in der obenerwiihnten Art geurteilt. Das Stadtrecht verordnet, dass die Morgengabe vom imgeteilten Nacblass zu zablen sei. wiihrend das Landrecht erklärt, sie solle vom Anteil des Rauern genommen werden. aber auch bier, nacbdem Scbidden bezahlt waren. Das Hofgericht beriicksichtigte das Landrecht (sofern nicht einem zuvor geschlossenen Vergleicb zugestimmt wurde). beschloss aber in einem Prozess, dass die Morgengabe aus dem ungeteilten Nachlass bestritten werden sollte, da sie nicht anders als Scbulden behandelt werden könne. Die Restimmungen des Stadtrechts wurden vom Hofgericht in der Haui)tsache beriicksicbtigt. Das (iesetz von 1784 enthält nur einr Restimiming, und zwar dass die Morgengabe vom Anteil des Khemannes genommen werden soil. Sowohl nacb dem Land- wie nacb dem Stadtrecht verlor die bdiefrau ihre Morgengabe, wenn sie Khebruch getrieben oder ihren Mann getiilet hatte. Gemäss dem Gesetz von 1784 verlor sie sie, wenn sie ibren Mann getötet oder ihn böswilligverlassen batte. Dies gilt auch, wenn sie Khebruch begången und keine Verzeihung von ihrem Mann erhalten oder mit ihm das Rett geteilt hatte, nachdem ihm die begangene Verfehlung bekannt geworden war. Fine Vergebung des Ehebruchs konnte in gewissen Fällen geschehen, damit blieb der Frau die Morgengabe erhalten. Wenn nach der Trauung bekannt wurde, dass die Frau vor oder nach der Verlobung intimen Umgang mit einem anderen Mann gehabt

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