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460 Soldaten Verpflichteteii (rusthållare) verboten, als Morgengabe von den Stenerrechten zn geben, die ihnen fnr die Ausriistung ziistanden. Innerhalb der Doktrin des 17. Jahrhnnderts waren die Meiniingen dariiber geteilt, ob eine Morgengabe vor oder nach Bezahlung von Schnlden ansgehändigt werden sollte. Eineni Rechtshistoriker zufolge herrschte grosse Unsicberheit iiber das Verhältnis von Morgengabe zn vor oder während der Khe erworbenen Schnlden. Die in der Praxis iibliche Ansicht war, dass Schnlden immer der Morgengabe vorzugehen hätten. In dem einzigen Beleg. den dieser Forscher dafiir anfiihrt. dass eine Morgengabe vor der Bezahlnng von Schnlden ansgehändigt wnrde, hatte der Eheinann seine Eran von der Haftnng fiir Schnlden hefreit. Es erhoh sich die Frage, ob Giitertrennnng das Gesetz zn brechen vermag. Das Hofgericht verneinte es nnd nrteilte, dass Schnlden vor Morgengabe gingen, der Reichrat bejahte es nnd gab dainit temporär der Morgengabe den Vortritt. die jedoch nach dem Tode der Eran den Glänbigern oder Erben znfallen sollte. Die Hofgerichtsnrteile zeigen, dass vor der Ehe gemachte Schnlden vor Heransgabe der Morgengabe bezahlt werden mnssten. Das Hofgericht wie anch die Regiernng folgten bestimmten Linien, wenn die Schnlden ivährcnd der Ehe gemacht waren: znm Xntzen beider gemachte Schnlden sollten der Morgengabe vorgehen. Schnlden, die dnrcb ^"erschwendnng, ^’erbrechen. Misswirtschaft oder Vergendnng. Spiel oder anderes besonderes Handeln entstanden waren nnd der Ehefran nicht znm Vorteil gereicht hatten, standen dagegen hinter der Morgengabe znriick. In einem Urteil betr. cessio bonornm liess die Regiernng in einem Ratsnrteil .Schnlden der Morgengabe voransgehen. Es wnrde gesagt. die allgemeine Ansicht in der Gesetzeskommission von 1690 sei gewesen, dass vor der Ehe eingegangene .Schnlden vor der Morgengabe ansznzahlen seien, in der Ehe gemachte Schnlden aher nach ihr. Eine Dnrchsicht des angefiihrten Protokolls zeigt, dass diese in der Literatnr verfochtene Meinnng nicht richtig ist. Der endgiiltige Gesetzvorschlag, den die Kommission nm diese Zeit vorlegte, nnd demznfolge n.a. eine Morgengabe, die vor den .Schidden zn Protokoll genommen war, anch vor

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