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459 ^\'rordmIn^^ von 1(9)8 i»elle nur liir den Adel und nichl fur andere Slände, trolz der Worle der \"erordnunf', die Aufbessening enll)elire jeder (Irundlage in (iesetz und A'erordnung. Erst inn 1707 kannle das Hofgericht die Hesolulion von 1()53 und erklärie u.a. in Urteilen die \"erordnung von 1044 als auch fiir erworhenen (irundbesitz giiltig. Durch versäinnle Ver(‘)ffentlichung der Resohit ion wurden weder der Adel noeh die fraglichen Rehörden in besclilossener Weise inforiniert. Risher niclil behandelt wurde sog. Leliensgul. Zu Ende des 10. Jahrhunderls kainen in Schenkungsbriefen sowohl Verbole wie bA'laubnis, Lehensgiiter als Morgengabe wegzugeben, vor. Das ublichsle war jedoch. dass keine ausdriieklicheu Direktiven gegeben wurden. Die Königin erklärie 1041 als Ant wort auf ein Lehensgiiter (Xorrkiijiings beslutsgods) betreffendes Ritlgesuch, die Ehefrau kiinne sie nicht als Morgengabe behalten. Dies wurde dainit begriindel, dass der Eheniann nichl erinächtigt gewesen sei, die Giiler als Morgengabe wegzugeben. Dagegen wurde ihr das Rechl zur IGnUisung ibördsrätlen) zuerkannt unter der Voraussetzung, dass sie den Resitz beweisen könnle. Die Redidvtionsverordnung des Jahres 1055 behandelt Morgengaben in Lebensgiitern. Es war jetzt geslattet, eine Rente von 500 Mark nach der Kannnerschätzung von 1020 oder hiichstens 1/8 der gesamten Lehensgutsrente des Mannes zu verschreiben. Das gait nicht nur fiir diejenigen, die forlan beabsichtigten, eine Morgengabe in Lehensgiitern zu geben, sondern auch fiir solche, die bereits bei ihrer Heirat Lehensgut weggegeben batten. Deinjenigen, der eine grössere Gabe geben wollle, stand es frei, iin IGnklang init der ^>rordnung von 1044 vom Erbgut zu nehinen. Das geschah auch und bedeutel, dass das Gegebene nach dein Gesetz inehr als 0 pundläster betragen durfte. Ein Graf oder Ereiherr konnte soinil geinäss den Verordnungen von 1044 und 1055 durch Schenkungsbrief eine ,.dreiteilige“ Morgengabe geben. Die Redingungen. die in bezug auf das Resitzrecht gelten. stiniinen mit der A’erordnung von 1044 iiberein. Svea hovrätt hat in vorkoniinenden Fällen darauf geachtel, dass eine Morgengabe in Lehensgut nicht 1/8 iiberslieg. Eine Verschreibung der Hälfte wurde nicht genehinigt. Durch die Resolution von 1094 wurde es zur Stellung von

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