458 eiiiem Revisionsiirteil des Jahres 1607 jedoch abgelehnt. Die Urteile von Svea hovrätt aiis der Zeit vor 1644 zeigen indessen, dass dieses immer einer gegebenen Aufbesserung zustiinnite. Eine Prufuiig des Revisionsurteils von 1667 zeigt, dass die Regieriing die Antbesseriing nicht generell ablehnte. In diesein sj)eziellen Fall wnrde festgelegt, dass sie nnr erhoben werden konnte, wenn Geld und bewegliche Habe nach Rezahlnng saintlicher Schulden ausreichten. Das Urteil stiinmt init den Vorscbril'ten der \'erordnung von 1664 iiberein. obgleich die Morgengabe vor deren Erlass gegeben worden war. Am Svea Hovrätt nntersehied sich die Einstellung 1668 von der zum gleichen Zeitpunkt beiin Gcita hovrätt herrschenden. In einer Resolution erklärte man dort. die Antbessernng sei von gleicher Natnr wie die Morgengabe. Das bedentet. dass die Ehefrau sie nach ihrer Wiederverheiratnng nicht behalten durfte. Im Revisionsurteil wnrde das dahingehend geändert. dass die Aufbessernng von der beweglichen Habe bestritten werden sollte, nachdem die Schulden bezahlt waren. Die Gerichtsakten zeigen, dass Svea hovrätt imd die Regierung sich an die Restimmungen der Verordnung von 1664 hielten, dass die Aufbesseriing nur ausgezahlt werden durfte, wenn Geld und bewegliches Eigentnm des Mannes ansreichten. Abgesehen von der Resolution von Svea hovrätt wurde sie als immerwährender Resitz betracbtet und damit den Bestimmungen des Landrechts unterworfen. Das Hofgericht war in der Anwendung der Bestimmungen von 1668 nicht konsequent gewesen, sondern hatte die Aufbesserung bald genehmigt und bald abgelehnl. Es kam sogar vor, dass eine vor der Verordnung von 1664 gegebene Aufbesserung nicht genehmigt wurde. Rei der Ungiiltigerklärung wurde die Resolution von 1668 und nicht die ^’erordnung herangezogen. Urteile des Hofgerichts in Streittallen, in denen eine Morgengabe oder Aufbesserung in beweglicher Habe gegeben worden war. lassen erkennen, dass sich das Gericht in bezug auf die geltenden Restimmungen nicht eindeutig verhielt. Es erklärte, die ^’erordnung von 1644 habe GR 10 völlig verändert, aber auch, die Verordnung beziehe sich nur auf unbewegliches Eigentum und nicht auf bewegliches. Das Hofgericht äusserte in bezug auf die Aufbesserung, die
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