457 dem r^igenlum und als miitterliehes Erbe gegeben wiirde, aber aiich mil zeitlicher Bescdiränkimg auf die Lebenszeit der Witwe oder bis zii ihrer Wiederverheiratung und folglicb als viilerliches ICrbe. I)as Hofgerichl wandle sich, als es mit diesem Problem konfrontierl wurde, an die Regierung, die ihrerseits ein Gulachten der Geselzeskommission anforderte. Diese erklärte, dass alle Morgengaben. die nacb dem 17.12.1644 verschrieben worden waren, sicli nach der \’erordnung dieses Datums richten solilen. Die Kommission selling auch vor, dass der von Karl XI. unterschriebene Absehnill von der IChe teihveise als Verordnung herausgegeben und den danach verschriebenen Morgengaben zugrundegelegt werden sollte. Eine Ueberpriifung zeigt, dass das Holgericht seine Zustimmung dazu gab. dass die Morgengabe als miitterliehes Erbe zu immerwährendem Eigentum ausgesetzt worden war. aber aueh als väterliehes Erbe mil zeillieh begrenztem Besitzreelit. Hat man sieh dann nach dem Jahre 1707 nach dem Gulachten der Kommission zu der ^’erordnung von 1644 sowie der \’eröl rentlichung neuer Bestimmungen gerichlet? Das Gericht iand in einem Urleil, dass die geforderte Morgengabe in beweglichem Eigentum dem Landrecht zu unterwerfen sei und dass die Verordnung von 1644 sich nur auf Immobilien beziehe. Der Eorderung der Geselzeskommission, dass die Verordnung von 1644 der 1'rteilsfindung zugrunde gelegt werden solle, war folglicb nichl die beabsichtigle Wirkung beschieden. Auch zu einer Veröffentlichung des Abschnilts von der Ehe kam es nicht. Die Probleme. die enlstehen konnten, wenn eine Morgengabe in beweglicher Habe gemäss dem Landrecht ausgesetzt wurde, unter- .scheiden sich nicht von denjenigen, die das Erbgut belrafen. Das Gesetz von 1734 neutralisierte sie durch die Verordnung, dass eine Morgengabe in beweglicher Habe zwar zu immerwährendem Eigentum gegeben werden konnte, dass sie aber nur bis zu 1/10 dessen betragen durfte, was im Augenblick des Todes zum Nachlass gebörte. .\uch die Aufbesserung wurde in beweglichem Besitz gegeben. Sie war durch die \Vrordnung von 1664 auf das Vermögen des 'Foten an Geld und beweglicher Habe begrenzt. 1668 wurde sie viillig verboten. Nach einem Rechtsgelehrlen des 17. Jahrhunderts wurde die Aufbesserung zuweilen vom Hofgerichl genehmigt, in
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