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456 ziilässigen Hiichstbetrags (GB 6:2—7) ausgezahlt werden niusste. Kine derarlige Praxis geht jedoch aus deii Urteilen von Svea hovrätt nicht liervor. Das Hofgericht wie anch das Revisionsgericht (jnstitierevisionen) erkannte an, dass ein Adliger die Hälfte dessen, was er besass nnd/oder später besitzen wiirde, verschrieb, soweit es nicht in die Anfbessernng eingeschlossen war und deshalb abgelehnt wnrde. Die Gerichte befanden anch, dass ein Herrenhof, wenn er lind die Hälfte des Grnndbesitzes gegeben worden war, nicht in diese Hälfte eingerechnet, sondern fiir sich behandelt werden sollte. Das Hofgericht nnd die Regiernng akzeptierten in einem Prozess, dass der Eheinann den besten Herrenhof verschrieb, den er besitzen und/oder erwerben wiirde, sowie dass nnter Herrenhof anch daziigehörige Göter verstanden wnrden. Die ^>rordnnng von 1644, die dem Adel ain 17/12 initgeteilt wnrde, hatte einem Urteil des Hofgerichts znfolge mit diesem Datum Gnltigkeit. Als Grund dafiir wird angefnhrt. dass die \"erordnnng, die anf einem Reichstag verfasst worden war, dem Aussteller des Briefes, der landshövding war, bekannt gewesen sein miisse. Sowohl Reichsrat wie Hofgericht beschlossen, dass dem .,Hintertag“ enlscheidende Bedentnng znkommen solle. nnd die Verordnnng somit anch anznwenden sei, wenn der Tag der Verschreibnng (fästningsstämmal zeillich vor der Verordnnng lag. Das Hofgericht erklärte in einem Urteil, es sollten in die maximal zulässigen 6 pnndläster nicht nnr die Zinsen des Herrenhofs, sondern anch die verschiedenen Pachtabgaben (landboränta nnd landbogärd) eingerechnet werden. Bei Streitigkeiten nber den Ertrag der Göter solle die Stenerveranlagnng herangezogen werden. Das Gericht liess nicht zu, dass die Morgengabe die festgesetzten 6 pundläster öberstieg. Die Verordnnng von 1644 nennt nicht ausdröcklich eine Morgengabe in beweglicher Habe. War mm eine adlige Person der Verordnnng des Landrechts unterworfen, die bedeutete, dass das Gegebene dem am längsten lebenden von den Ehegatten zufiel und als mötterliches Erbe betrachtet wnrde? Dies wnrde von einem Rechfsgelehrten ausdröcklich verfochten. Die Morgengabebriefe zeigen. dass sowohl Landrecht wie Verordnnng angewendet wnrden. Das bedentet, dass beweglicher Besitz zn immerwähren-

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