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455 die Sifte. am Hochzeitstage zu geben, zu uberwiegen begann. Spiileslens iim das Jabr KiäO war sie eine Realiläl, doeh kam sie vermullieb scboii in der ersteii Hällte des 17. Jahrhunderts vor. Die aid' dem Lande beobacbtele Variation hatte aiieh eine Knlspreehnng in der Stadl. Dass die bbitwieklnng den Adel nicht beri’ihrte, berubt aiif der Tradition der Sebwerfzeremonie am ..Hintertag“. Der Adel bade darin eine Side, die ihn von den anderen Sländen nnterschied. Als die Sebwertzeremonie allmählieh versebwand, musste der „Hinterlag“ allein diese Rolle aufrechterbalten. In dem Gesetz von 1734 wird bestimmt, dass die Morgengabe vor der 4'raunng versebrieben werden soli. Die Uebersebreitnng des Maximalbetrags des Landrechts. die von seiten des Adels vorkam, isl in Hofgeriehls- und Revisionsnrleilen nicbt beanstandet worden. Aiich wnrde nieht gemäss GR 10:2 der Ueberschnss wieder der Sippe ziigesprochen Oder Rnsszabliingen an den Ki'mig bestimmt. Das Gerieht wandte anch nichts gegen die zu hohen Morgengalien niehtadliger Familien ein. Abzug und damit Ruekzahlung kam in den Urteilen der Unlergericbte vor. Das Hofgeriebf akzeplierle aueh Morgengaben, deren Wert iiber den 24 Mark des Stadtreebts lag, es hat zuweilen aber aucb das Gegebene im banklang mil dem Vermögen der Familie ausgeglicben. Die einem Geistlichen erlaubte Grösse ist weder im Stadt- noch im Landrecht angegeben. Die Untergerichte beriet'en sicb bald auf das Stadt- und bald auf das Landrecht. Gi'ita hovrätt erklärte in einem Urteil, die Geistlieben unterstiinden weder einem Gesetz noeb einer königlichen Resolution oder einem Präjudikat. Nach Ansicbt von Svea sowohl wie Gi'ita bovrätt war die Morgengabe eines Geistliehen in bezug auf ihre Quautilät nicht an gesetzliehe Verordnungen gebunden. Hingegen kam es vor, dass das Kreisgerichl die Morgengabe eines Geistliehen begrenzte und sicb dabei auf das Stadtreeht berief. Fs lässt sich nicht ausschliessen, dass die Geriehle auf dem Lande zuweilen dem Landrecht gemäss auch zu hohe Morgengaben anderer nichtadliger Gruppen begrenzt baben. In der Literatur wurde gesagt, es sei in der Praxis schon vor dem Gesetz von 1734 so verfahren worden. dass die Morgengabe, wenn keine Verschreibung vorlag, doch in Hohe der Hälfte des

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