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454 die Verordnung des Laiidrechls verwiesen wird, dass eine Morgengahe gegeben werden soli, d.h. muss. Im Ziisammenhang mil einem Erbslreil wurde dagegen in der zweilen Hälfte des 15. Jabrhunderls erklärt, der Reichsrat fordere, wenn die Hochzeil in Däneinark stattgefunden hat, einen Beleg dafiir, dass eine Morgengabe ausgesetzt worden war und dass dieses init der vollständigen Anzahl von ,,Festigern“ und am richtigen .,Hintertag‘' geschehen sei. Dagegen wurde gesagt, die Ehefrau babe ein Reeht aid' Morgengabe, wenn die Hochzeit in Schweden abgehalten wurde. ban Hinweis aut’ Däneinark kam in verscbärfter Form auch in anderen Prozessen vor. In dem einen Fall verlangte die eine Parlei, die Gabe solle ungiiltig erklärt werden. Das lehnte das Gericht ab, u.a. mit der Begriindung, sie sei mit .,Festigern“ und amrichtigen „Hintertag“ gegeben worden, obgleich die Hochzeit in Däneinark stattget'unden hatte. Der Grundgedanke war. sowohl im Mittelalter wie in der Zeit danach bis zu dem Gesetz von 1754, dass eine Mor(icn(f(ibe gezahlt werden soil. In bezug auf das Mittelalter und das 10. Jahrhundert lässt es sich nicht ausschliessen, dass zuweilen von dieser Hauptlinie abgewichen wurde. Der Umstand, dass die Verscbreibung manchmal zum falschen Zeitpunkt oder ohne Zeugen stattgefunden batte. diirfte. wenn die Hochzeit in Schweden sfattgefunden hatte, zu jener Zeit nichts an diesem Prinzip geändert haben. Es ist möglich, dass die Griisse in dergleichen Fällen, zumindest im ersten Teil dieser Epoche, nicht in ihrer urspriinglichen Form anerkannt wurde, sondern dass im allgemeinen die Maximalbestimmungen des Gesetzes ^>rwendung fanden. Wurde hei der Verschreibung der Morgengabe die Verordnung des Landrechts iiber den richtigen ,,Hintertag“ beachtet? In der Literatur waren die Meinungen geteilt. Ein Forscher vertral die Ansicht, dass die Zusage in der Stadt und auf dem Lande im Mittelalter und im 16. .Jahrhundert am richtigen ,.Hintertag“ stattgefunden habe. Eine Ueberpriifung von Morgengabebriefen u.dgl. zeigt, dass das richtig ist. Im 17. Jahrhundert hielt sich der Adel im allgemeinen an den ,.Hintertag“, und so war es vorwiegend auch in den ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts. In den ubrigen Gruppen auf dem Lande fand eine allmähliche baitwicklung statt, bei der sich nicht genau entscheiden lässt, wann

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