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453 auch nicht verloren, wenn sich nicht beweisen liess, wieviel versclirieben worclen war. War denn nun die Morf^engabe deni Landrecht zufolge gesetzlich verordnel oder nichf? In dein Urteil von 1705, das in der Literalur behandell wurde, stiitzle sich die luitscheidung auf die Verordnung des Landrechls, von der erklärt wird, sie beinhalle, dass eine Morgengabe gegeben werden soil, woinit sie I'olglich eine geselzliehe Xolwendigkeit sei. Diese Einstellung hatte das (iericht (hovrätten) aueh friiher liezogen, so dass die Grundlage letztlieh also nieht das Urteil von 1705 war. Audi die Regierung äusserte sicb 1085 in dieser Weise. Das Geselz von 1734 bring! soiiiit nielits neues. wenn es verordnet, dass auch eine niclit versprochene Morgengabe ausgezalilt werden solle. Audi das Stadlredit wurde von den Rechtsgelehrten des 17. und 18. Jalirhunderts als Grundlage fiir die Ansidit lierangezogen, dass die Morgengabe eine Pflicht war. Das Gericht (hovrätten) äusserte sidi sowohl in internen Diskussionen wie Urteilen in derselben Weise. lUuiige Reditsgelehrte des 18. Jalirhunderts nieinen, dass eine Frau, die niit ilireni A’erlobten intinien Unigang gehabt liatte, keine Morgengabe beansprudien konnte. Diese Ansichl teilte das Hol’geridit in eineiii Prozess aus dem Jahre 1075 nicht, sondern sprach der Idiet’rau eine Morgengabe nacli göttlicheni Gesetz zu. Rei eineni Reditsstreit 1580 waren weder ein Brie! nodi lebende Zeugen dafiir vorhanden, dass eine Morgengabe versproclien worden war. Das Gericlit, das der König eingesetzt liatte, erklärte in eineni Gutacliten, da keinerlei Beweise vorlägen, könne es lediglich zur Zahlung von 10 lötigen Mark nach deni Gesetz verurteilen. Die Antworl des Gerichtes zeigt, dass das Gesetz auch jetzl so ausgelegt wird. dass eine Morgengabe ausgezalilt werden soli, aucli wenn keine Beweise vorliegen, dass sie gegeben worden ist. In eineiii Urleil voni Jahre 1581 wurde eine Morgengabe zuerkannt, jedoch in Giitern, da das Gericlil es sich iiidit anders denken konnte, als dass ein Adliger. der sich iiiit einer Dame aus deiii Adel verheiratete, auch eine Morgengabe in Grundbesitz gab. Dass eine Morgengabe wirklich gezablt werden sollte, geht auch aus zwei Kreisgerichtsurteilen (lagniansdoniar) aus den neunziger Jahren des 15. Jahrhunderts hervor, in denen in eineni Fall auf

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