451 wiirde. Das beziehl sich aiil‘ eine rechtssyiiibolische Form, die beinballel, dass die .,Festif'er“ einen Speerscbaft hiellen iind dadiircli die (labe ..l'estif?ten“. Ks entstand eine neiie Ausdriieksweise, indem das Worl Scbaff (skaft) durch das Wort Scbwert (glaven) ersetzt wiirde. Diese A’eriinderung erscheint nicbt, wie geltend gemaebt wurde. ziim ersten Mal iin Jahre 1528, sondern bereits gegen bbide des Mittelalters. Die Verwendnng des Wortes glaven verschwindet allniählich nnd hat nm das Jabr 1(>80 fast völlig anfgehört. In einer Verordnnng von 1680 wnrde ii.a. beseblossen, dass die Morgengabe auf gestempeltein Papier (Fharta Sigillata) verschrieben nnd von einer dazn ausersehenen Person nnterzeiebnet werden solle. Dem Gesetz von 1784 gemäss sollte die Morgengabe vor zwei Zengen gegeben werden. Das Fandrecbt gibt keine Anskiinft dariiber, was gescbehen sollte, wenn die Morgengabe zn einem anderen Zeitpnnkt als dem Tag nach der llochzeit oder obne ,,Fesliger“ oder die festgesetzte Anzabl von ,,Festigern“ gegeben wnrde. Kbenso wenig erfäbrt man, wie zn verfahren sei, wenn keine Morgengabe gegeben wnrde. In diesem Znsammenhang ist die Frage von Interesse, ob die Morgengabe eine freiwillige oder eine gesetzlicb verordnete Gabe war. Bei den gemeinsamen \’erhandlungen der Stände im Jahre 1781, bei denen Teile des .\bscbnitls von der Ehe fiir das Gesetz von 1784 iiberpriift wnrden, sagte man, die Morgengabe miisse diesem Gesetz znfolge gegeben werden, wäbrend der Bräntigam nach GB 9 pr nnd 10 des Landrechts nicbt verpflichlet war, eine solche zn geben. Fine ähnliche, stärker motivierte Ansicht wiirde anch in nnseren Tagen von einem Becbtshistoriker geänssert. Die Dentimg, die GB 0:2 im Gesetz von 1784 in der Praxis znteil wird, ist jedoch falsch imd nnnötig. Wenn ein Unterschied zwiscben versprochener iind erbobener Morgengabe gemaebt wird, ist klar, dass die Morgengabe nach dem Gesetz von 1784 immer erboben werden sollte nnd in diesem Sinne nicht freiwillig war. Dagegen stand es dem Mann frei, sie zii versprechen oder nicbt zii verspreeben. Die Kechtsgelebrten des 17. iind des beginnenden 18. Jabrbnnderts meinen in der Regel, das Landrecbt verordne die Morgengabe, die somit eine Pflicbt sei. bZinige Recbtsgelehrte des 17. Jahrbnnderts meinen. eine Morgengabe, die nicht am richtigen
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