449 Die Aufbesseriing, die eine kiinigliche Resolution vom 17.9.1668 abschaifte, wurde auch in einer ^>rordnung voin 19.12. „hierinit“ verbolen, während zugleich gesagt wird, die Verordnung solle voni 24.6.1669 an Giiltigkeif haben. Es erschienen soniit zwei gednickle Verbofe. Trotzdein wiirde die Anfbesserung während der resflichen sechziger und der ersten llälfte der siebziger Jahre des 17. Jahrhunderls gegeben. Rereits inn die Mitte der siebziger Jahre und danacb wurde das Verbol jedoch beachtet, wenu auch nicht hundertprozentig. Seit dein bnide der sechziger Jahre war die höchste zulässige Morgengabe 6 pundläster. Fiir die Zeit bis zum Gesetz von 1734 Hess sich nur eine geringe Zahl von Reispielen fiir eine Uebertrelung auflinden. Die 6 pundläster, die nach der Verordnung von 1644 zulässig waren, bereitelen dein Einzelnen durch ihre Grösse schwere Probleine. Das Gegebene konnle das ganze Vermögen des Mannes Oder seinen griissten Teil verschlingen. Die k^rben oder Kinder des Mannes konnten sich gezwungen sehen, während eines grossen Teils ibrer Lebenszeit, vielleicbt sogar der gesainlen, die Giiter abzufrefen. Dieses Problem wurde erst durch das Geselz von 1734 geliist. Darin wurde eine Gabe in Roden und festein Eigenfuin ant 1/3 des Anteils des Mannes an beweglichem und unbeweglichem Resifz beschränkt. Die im Eandrecht I'estgesetzten Maxiinalbeträge fiir Rauern und Landlose wurden in der Zeit bis zu dem Gesetz von 1734 nicht lieachtet. Auch GR 9 pr des Stadtrechls init seinen 24 Mark wurde iin Mitlelaller und der Zeit danach bis zuni Gesetz von 1734 nicht beriicksichtigt. Audi in der Stadt wurde die Aufbesserung nicht dazu gebraucht, das Gesetz zu umgeheu. Dein Sfadlrechf zut'olge erbielt die Witwe keine Morgengabe, wenn beiin Tode des Eheniannes Kinder am Leben waren. Ueber den richtigen Uinfang dieses Paragrapben herrschten geteilte Meinungen. Svea hovrätt erklärte in einem Urteil, die Frau verHere ihre Morgengabe nicht durch die Geburt von Kindern, sondern nur, wenn Kinder bei der Erbteilung nach dem Tode des Ehemannes am Leben waren. In der Liferatur wurde gesagl. dass nach dem Gesetz von 1734 die Ehefrau eine Morgengabe erhalten sollte, wenn der Mann zu 2!) Uanx Petersson
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