447 dass das Gut des Mannes ans dem Fainilienbesilz ansschied? In der Lileraliir wurde die Frage mit ja beantwortet. Dies ist nnlengbar rielitig. soweit es sieb inn ererbten Grundbesitz handelt. Die Verordnung erwähiit jedoeh nicbt ausdriieklich erworbenen Boden. Bei einem Prozess im Jahre 1053 machte der Reicbskanzler geltend. die \*erordnung liabe bezweckt, dass die gleichen Regeln fur ererbten und erworbenen Boden gelten sollten. Er wollte, dass diese Auffassung dem Gesetz hinzugefiigt w’erden sollte, was aueh durch eine königliche Resolution gesehah. Als der Prozess 1656 aufs neue verhandelt wurde, wandte sich Johan Gyllenstierna gegen diese Auslegung. Er weist u.a. darauf bin, dass die Verordnung nur ererbten und nicht erworbenen Boden nennt. Es ware sinnlos gewesen, die \’erordnung erworbenen Grundbesitz einbegreifen und gleichzeitig die Bestimmungen des Landrechts betr. des freien Dispositionsrechtes iiber denselben gelten zu lassen, da man danii die Verordnung z.B. mit Hilfe eines Testaments hätte umgehen köimen. Wahrscheinlich bestand anfangs die Absicht, die \’erordnung sich sowohl auf Erbe wie Erworbenes beziehen zu lassen. Noch in dem Vorschlag von 1642 wird ganz unbestinnnt von Ländereien gesprochen. In der Verordnung von 1644 hat man das jedoeh geändert. Jetzt ist die Rede von .,Erbgutern und Boden“ sowie „Boden und Erbgutern“, aber aueb lediglich von „Erbgutern“. Der Wechsel des Terminus zeigt. dass man in einem weiteren Punkt den Forderungen der ersten Klasse hatte nachgeben miissen. Die Verordnung bezieht sich in der Form, in der sie vorliegt, nur auf I'Zrbgiiter und nicht auf erworbenen Grundbesitz. Hat mm die Resolution von 1653 verhindert, dass der Boden der Familie des Mannes verloren ging? Die Antwort ist nein, da die Verordnung des Landrechts nicht gleichzeitig geändert wurde. Erworbener Landbesitz konnte jetzt aus der Sippe des Mannes unter einer anderen Bezeichnung als Morgengabe verschwinden. Dieser Verfahrensweise bediente sich der Adel anch auf lange Zeit hinaus. Es wurde in der Literatur gesagt, die A’erordnung von 1644 habe die Morgengabe auf 6 pundläster begrenzt. Das oben Gesagte
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