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446 neue erörtert und man erklärle, dass die allzn hohen, ziim Ruin fuhrenden Gaben abgeschafft werden mussten. Die Diskussion ging auf den Reichslagen zn Reginn der vierziger Jabre weiler. Xnn Avies man n.a. auch darauf bin, wie schädlich es sei, dass das Guf des Mannes an die Familie der Frau iiberging. Die erste Klasse des Adels wollte, dass die Morgengabe nach eines jeden lielieben gegeben werden sollte; dock konnte man sich auch eine nach der Standeszugehörigkeit abgeslnfte Gabe denken. Man fand den vorgeschlagenen Belrag von 3 pnndläster (Getreidemass) allzn niedrig und scheint sich auch gegen das Finlösungsverfahren gewendet zu haben. Die zweite und drilte Klasse des Adels trat fiir eine Maximierung der Grösse ein. Wenn eine kinderlose Wilwe wieder heiratete, sollten die nächslen Erben des Mannes berechtigt sein, die gegebenen Giiter fur 3 lötige Mark pro Tonne Oder pundränta einzulösen. Ging die Witwe jedoch keine neue Ehe ein, sollten bei ihrem Tode die Giiter ohne eingelöst zu werden an die Erben des Mannes fallen. Die vorgelegten Kompromissvorschläge wurden von der ersten Klasse nicht angenommen. Die endgiiltige Verordnung vom Jahre 1644 legte fest, dass keine aus Erbgut bestehende Morgengabe zu ewigem Besitz fiberlassen werden diirfe. Das Gegebene gehörte dem Mann, solange er lebte. Wenn die Ehefran ihn iiberlebte, gehörte das Gegebene ihr nur, solange sie unverheiratet blieb. Bei Wiederheirat behielt sie jedoch das halbe Inventar. Wenn Kinder vorhanden waren, sollte die Morgengabe als väterliches Erbe betrachtet werden. Der höchste znlässige Betrag war eine Rente von 6 pundläster Getreide Oder das Entsprechende in Butter, Fischen oder Eisen. Der Widerstand der ersten Klasse gegen den Vorschlag von 3 pundläster sowie Einlösung hatte Erfolg gehabt. Hier ist es angezeigt, fiir einen Angenblick auf die in der Literatur auftauchende .\nsicht zuriickzukommen, die Aufbesserung sei noch im Jahre 1663 dazu benutzt worden, die Maximiernngsbestimmnngen von GB 10 des Lcindrcchts zu umgehen. Diese Ansicht lässt sich unmöglich aufrecht halten, da GB 10, soweit es den Adel betrifft, im Jahre 1644 dnrch die oben erwähnte A'erordnnng ersetzt wurde. Gelang es nun, durch die Verordnung von 1644 zu verhindern.

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