440 untersuchungen durchgefiihrt, die eine Handvoll Morgengabebriefe umfassen. Ein Forscher behauptete, die Maximierung des Landrecbt.s sei befolgt worden. Ein anderer scbloss sicb zunäcbst dieser Meiniing an, änderte dann aber seine Ansicbt. Die vorgenommene Priifung zweier Morgengabebriefe ist völlig wertlos, da geltend gemacht wird, dass die Morgengabe des einen Briefes gesetzgemäss gegeben worden sei, die des anderen jedocb imgesetzlich, obschon die Einlösungssumme in beiden Briefen identisch ist. Er beruft sicb aucb auf die Ergebnisse eines dritten Forschers. Dieser, der meint, dass die Bestimmiingen des Landrechls nicht befolgt worden seien, zumindest nicht miter deni Hochadel jener Zeit, bezieht sich ii.a. auf drei Morgengabebriefe. Die Untersnchung hat keinerlei Wert, da die Beträge des Landrechts in lötigen Mark angegeben sind uiid die der Briefe in Mark Pfennigen und die beiden Werte nicht äqiiivalent geniaclit werden. Der Verweis auf die Verordnung von Tälge voni Jahre 1493 zeigt dagegen. dass zu dieser Zeit die Maxinialbestiiiimungen iibertreten wurden. Die Frage, wie weit diese Ueberlretungen zeitlich zuriickreichen, bleibt indes unbeantwortet. Das Urkundenmaterial fiir die Zeit nach deni Erlass von KrLL zeigt, dass die Bestininiungen in der Zeit bis zur Verordnung von 1493 iibertreten wurden, und dass der Reichsrat als richtendes Organ die Maxinialbelrage nicht beriicksichtigte. Bei deni Treffen in Tälge ini Jahre 1493 wurde u.a. beschlossen, dass die Morgengabe, die eine Zeitlang iiber das Gesetz liinaus gegeben worden war, in Zukunft in Uebereinstinimung niit deni Landrecht gezahlt werden sollte. Die neue Verordnung bedeutet eine Verschärfung, da das ungesetzlich Gegebene der Krone zufallen und nicht wie zuvor auf die Erben iibergehen sollte. Der Verordnung gelang es jedoch nicht. den niehr als liundertjährigen Branch zu breclien. Die Uebertretungen dauerten bis zuni Ende des Mittelalters an. Audi ein erhaltenes königliches Urteil beriicksichtigt die Verordnung nicht. Ini späten Mittelalter setzten sich nicht nur Ritter, Knappen und Edelleute iiber die Gradieruiigsbestimmungen hinweg, sondern auch Bauern und landloses Volk. Waruiii wohl verlief die Entwicklung in dieser Weise? Die meisten Landschaftsgesetze enthalten weder Maximierung
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