439 lötigen Mark in schwedischem Gewicht angegeben, iind zwar fiir sowohl Kiiappe (sveii) wie Ritter. Durch MELL, Magnus Erikssons Landrecht, wiirde die Grösse noch stärker reduziert und jetzt nach Gesellschaftszugehiirigkeit abgestuft, so dass ein Ritter 40, ein Knappe 20 und ein gewöhnlicher Adliger 10 lötige Mark geben sollte, ein Bauer aber 3 und ein Mann ohne Grundbesitz 1 Mark Pfennige. Auch das Stadtrecht maxiinierte den Betrag und zwar auf 24 Mark Pfennige. Es wurden Zweifel an der Möglichkeit geäussert, entscheiden zu können, auf welchen Platz der Rangliste der Burger mit seinen 24 Mark gehört. Dieser Zweifel riihrt von der Schwierigkeit her, lötige Mark in Mark Pfennige innzurechnen oder umgekehrt, aber auch von der Schwierigkeit, das Stadtrecht genau zu datieren. Eine Ueberpriifung der Miinzverhältnisse auf der einen und der Zeit der Arbeit am Stadtrecht und seiner Herausgabe auf der anderen Seite zeigt indessen, dass sich das Problem lösen lässt. Die Rangordnung war die folgende: Ritter —Knappe —gewöhnlicher Adliger —Biirger —Bauer —Mann ohne Grundbesitz. Wurde nun die Maximierung der Morgengabe durch das Landrecht vom Adel in der Zeit bis zum Erlass des Landrechts König Christophs (KrLL), d.h. 1442, beachtet? Eine Durchsicht des Urkundenmaterials ergibt, dass das Landrecht in den Gerichtsbezirken, in denen MELL eingefiihrt worden war und die Sache sich kontrollieren lässt, von Anfang an ausser Acht gelassen wurde und dass man bis 1442 so verfuhr. Die Vertreter der Gerichtsbarkeit waren als Besiegeler, b'estiger und Zeugen (vidervaromän) beteiligl. Das gilt auch fiir die höchsten Beamten des Reiches ebenso wie fiir kirchliche Personen wie z.B. Erzbischof und Bischof. Selbst der König und die Königin haben derartigen Hochzeiten beigewohnt. Der Reichsrat hat bereits vor der Entstehung von KrLL in seiner Eigenschaft als richtendes Organ Morgengaben gutgeheissen, die iiber dem gesetzlich Zulässigen lagen. Das Landrecht König Christophs wiederholt die Verordnungen, die in bezug auf die Morgengabe in Magnus Erikssons Landrecht zu finden sind. Wurden nun die Maximalbestimmungen seit dem Erlass von KrLL beobachtet? In der Literatur liegt keine Untersuchung des gesamten Urkundenmaterials bis zum Jahre 1521 vor. Dagegen wurden Punkt-
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