438 wurde. Es bleibt dabei, dass die rechtlichen Wirkungen des Beilagers bier fiir die Frau nicht aiitomatisch das Recht auf eine Morgengabe beinbalteten oder dass sie eine solche erbielt. In der Literatur wurde geltend gemacht, dass die Morgengabe als ein pretium virginitatis gegeben worden sei, aber aucb, dass ihr Zweck ein rein wirtschaftlicher gewesen sei und sich damit auf die \'ersorgung der Witwe bezogen babe. Die Vertreler der pretium virginitatis-Ansicht fiihren als Beleg fur ihre These an, dass die Morgengabe am Tage nach der Hochzeit iiberreicht worden sei, nachdem die erste Nacht gemeinsam verbracht worden war. Aus dem friiher Gesagten geht jedoch hervor, dass die Gabe sehr wohl auch vor dem „Hintertag“ gegeben werden konnte und gegeben wurde. Das Stadtrecht bestimmt den Hochzeitstag vor deni Beilager, und im Östgötarecht wird festgelegt, dass derjenige, der um eine Ehefrau anhält, auch eine Morgengabe geben soil. Die Stiitze, die man in dem Zeitpunkt der Uebergabe gefunden zu haben meinte, ist also nicht haltbar. Die Behauptung, der Mann babe die Herausgabe der Morgengabe verweigern können, wenn die Frau nicht imBesitz ihrer weiblichen Ehre gewesen sei, ist eine reine Konstruktion, fiir die Gesetze und Urkundenmaterial keine Belege bieten. Ein Unterschied in der Behandlung von Jungfrail und Witwe lässt sich auf schwedischem Boden auch nicht aufzeigen. Der Hinweis auf das 17. Jahrhundert, der gemacht wurde, ist nicht empfehlenswert und zudem in dem betreffenden Fall falsch. Somit gibt es fur Schweden keine Stiitze fiir ein pretium virginitatis-Denken als urspriinglichen Sinngehalt der Morgengabe. Zumindest eine der Funktionen der Morgengabe war im Mittelalter wirtschaftlicher Art —wenngleich die Bedeutung als Witwenversorgung bei Menschen verschiedener Kategorien unterschiedlichen Grad hatte. Die Verordnung von Tälge (Tälgestadga) von 1345 schuf in gewisser Hinsicht gemeinsame Regeln fiir die Morgengabe. U.a. wurden jetzt ihre Grösse begrenzt und die oben angefiihrten grundlegenden Bedingungen als gultig festgelegt. Ein Einlösungsrecht wird in der Verordnung nicht gegeben, aber in der Praxis kam ein solches sowohl in Göta- wie in Svealand vor. Die Verordnung von Tälge hatte die zulässige Grösse mit 100
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