RB 21

437 vorhanden sind, uiid dass das Gut als Mutlererbe betrachtet werden sollte, falls sie XAierst starb. Das erhaltene Urkundenmaterial zeigt also, dass in grossen Teilen des Landes bestimmte gnindlegende Bedingungen mit der Morgengabe verkniipft waren: Sie wurde als das Mutlererbe der Kinder betrachtet, wenn solche vorhanden waren, und fiel bei Kinderlosigkeit deni am längslen lebenden Ehegatten zu. Diese Ifestiminungen gab es wahrscheinlich auch in den Teilen des Landes, wo das Material an Diplomen versagt oder nur iiber einige dieser Bedingungen Aufschluss gibt. Es gab auch sowohl in Götawie in Svealand gewisse IGnlöisungsregeln, die einen Uebergang von Giitern an die Sippe der Erau verhinderlen. In der Literatur ist gesagl worden, die Ehefrau babe durch das Beilager Rccht auf eine Morgengabe erworben, sie aber imGegensalz zu beispielsweise dem Anteilsrecht nicht definitiv erhdlten. Die Morgengabe wurde dieser Ansicht zufolge erst am Tage iiacb der Hochzeit iibergeben. Das jiingere ^"ästgötarecht zeigl jedoch, dass die Ehefrau durch das Beilager die Morgengabe erhielt, wenn sie in beweglichem Gut bestand oder in Grundbesitz, bei dem vor dem Beilager ein Umgang stattgefunden hatte. Wenn kein Urngang slatlfand oder keine Morgengabe gegeben wurde, trat die liestimmung des Geselzes, dass die Erau durch das Beilager am Hochzeitstag eine Morgengabe erwarb, in Kraft. Dagegen erhielt sie durch das Beilager ein Becht darauf, wenn der Umgang am Tage nach der Hochzeit slatlfand. Es lässt sich in bezug auf das Tiohärads- und das Hallandsrecht nicht ausschliessen, dass die Bestimmungen dort teilweise die gleichen waren. Dazu kommt ein weiterer Sacliverhalt. Der Literatur zidolge war die Morgengabe keine freiwillige. sondern eine gesetzlich feslgelegte Gabe. l']s gehl jedoch sowohl aus dem Dala- wie dem Hälsingerecht bervor, dass die Ereiwilligkeit fiir sie bezeichnend ist. Die Landschafisrechte machten somil nicht generell die Morgengabe zum Geselz. Dieser Umsfand hat Konsecpienzen fiir die Rolle des Beilagers. Eiir das Dala- und das Hälsingerecht gilt, dass das Beilager nicht automatisch der Frau ein Recht auf die Morgengabe verlieh oder dass sie damit eine solcbe erhielt. Da bier auch der Zeitpunkl der Uebergabe unbekannt ist, wissen wir nichl, welche Bolle das Beilager hatte, wenn die Morgengabe freiwillig gegeben

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=