436 Das sniåländische Recht (Tiohäradslageii) ist grösstenteils verloren gegaiigen. Die Bestimmungen iiber das Besitzrecht, welche die Diplome enthalten, stimmen mit den friiher angetroftenen uberein. Man stösst bier auch aiif neue Bestimmungen. Es kommt vor, dass die Erben des Mannes das Becbt erbalten, nacb dem Tode der kinderlosen Witwe das Gnt wieder einznlösen, ebenso aiicb, dass er oder seine b>ben das Hecht ziir Einbisimg bekommen, wenn sie vor dem Ebegatten kinderlos gestorben war. Xach (iesetz oder Braiicb des småländischen Rechtes konnte die Morgengabe am Hochzeitstag gegeben werden. Wertmässig lag das Gegebene boch im \'ergleicb zn den Bestimnumgen des Väsfgiitarecbtes. Värend mit seinen fiinf Gerichtssprengeln (härad) biidete einen Teil des Gericbtsbezirks Tiohärad, in der rechtshistorischen Eorschung wnrde gesagt, das Ehe- nnd Erbsehaftsrecht von \'ärend imterscbeide sicb vom Landrecht. In ^’ärend balte die Ehefraii ebenso grosses Anteilsreebt (gittorätt) wie der Mann: die Erklärnng dafiir ist angeblich, dass in ^'ärend vor der Zeit des Landrechts keine Morgengabe gegeben wnrde. Sie sei dnreb das Reellt aid‘ den gleichen Vermögensanteil ..konsnmiert” worden. Das Urkundenmaterial der Zeit vor 1350 lässt jedocb erkemien, dass aiicb in ^’ärend eine Morgengabe gegeben wnrde. Dem Östgöta- wie aneh dem Södernianna-, Upplands- nnd \’ästmannarecht znfolge sollte die Morgengabe ani Tage nacb der Hochzeit gegeben werden. während das Dala- nnd das Hälsingereellt keine Zeitangabe enlbalten. Eiir die letzteren Geriebtsbezirke liegt nns kein Urkundenmaterial vor, nnd die Reelite von \"ärniland nnd Närke sind versebollen. In dem einzigen erhaltenen aid‘ Närke beziigliehen Morgengabebrief, der ans der Zeit vor der \Trordnnng von Tälge (Tälgestadga) stanimt, wird das Gegebene als Mnttererbe gegeben. wenn Kinder vorbanden sind; bei Kinderlosigkeit fällt es an den nberlebenden Ebegatten. Dieseni Landschaftsreclit oder Brancb znfolge waren 9 ..Eestiger^ (fastar) beteiligt. Einlösnngsreeht kam in dem Gerieblsbezirk vor, wenn sie den Gatten kinderlos iiberlebte. In dem einzigen erbaltenen Diplom ans Värmland wird beslimmt, dass der nberlebende von den Ebegatten das Gegebene behållen soil, wenn keine Kinder
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