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434 In der Praxis wurde bestimmt, dass der Mann mid seine Erben die Morgengabe behalten durften, falls er seine Frau kinderlos iiberlebte. Dieses Verfabren unterscheidet sicb vom Gesetz, demzufolge eine Morgengabe in Form von Grundbesitz ein rechlmässiger Erwerb war imd folglich an ihre Erben zii fallen hätte. In der Literatur wurde behauptet, die Morgengabe sei erst beim Tode des Ehemannes weitergegeben worden, und er babe sie verwaltet, solange er lebte. Das ältere Västgötarecht teilt indes der Ehefrau die Morgengabe zu, wenn sie sich aus irgendwelchen Grunden trennen. Sowohl Tat wie Wille (håg) konnte sie dem Gesetze nach scheiden. Die Morgengabe konnte der Frau folglich bereits zu Lebzeiten des Mannes zufallen. Dass er sie in einem derartigen Fall auch nicht verw’altete, ist klar. In der Literatur wurde behauptet, das schwedische Landschaftsrecht erkenne in der Hauptsache nur Ehebruch der Frau als Voraussetzung fiir eine Ehescheidung an. Ini Rechtsbezirk von Västergötland waren die Möglichkeiten wie man sieht nicht so begrenzt. Die Grösse der Morgengabe hängt in den Västgötarechten nicht von der gesellschaftliclien Stellung der Frau ab, sondern von der des Mamies. Die Grösse war auch gesetzlich unabhängig davon, ob jene gegeben worden war oder nicht, letzteres naturlich mit Vorbehalt fiir den Fall, dass die Morgengabe in deni halben Anteil enthalten ist. In der folgenden schematischen Aufstellung bezeichnen die Bruchzahlen den Anteil am gemeinsamen Besitz und die ganzen Zahlen die Morgengabe: Sippengeborener Mann gelassene Frau 2 a) freigelassener Mann — 2 b) freigelassener Mann — wenn nur Morgengabe gegeben worden ist wenn Morgengabe und Freundesgabe gegeben worden ist wenn nur Freundesgabe gegeben worden ist wenn weder Freundesgabe noch Morgengabe gegeben worden ist Oder in sdmtlichen Fällen ( von 2 b) 1) sippengeborene oder frei1/3+3 1/3+1 sippengeborene Frau freigelassene Frau; 1/3+1 1/3+1 1/3+1 1/2 1/3+1

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