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433 deutung. Wenn eine Morgengabe nicht gegeben worden war, so erwarb die Khelrau, dessen ungeachtet, eiiie solche durch das Heilager, d.h. am Hoehzeilslage. Dies gilt fill' das jiingere Väsigiitarecht. Die Teile voii GB 2 (Giflermalsbalken=Al)schnilt von der Ehe) der jiingeren Ausgabe, welche den Umgang und seine liedeulung fiir die Morgengabe liehandeln, fehlen im älteren Västgötarecbt. Ks ist klar, dass die Morgengabe in beweglicher Habe auch naoh der älteren Bestiinlining am Ilocbzeilslage iibergeben wiirde. Anch dieser Ansgabe des Geselzes znfolge erwarb die Fran die Morgengabe am Hochzeilsabend, wenn eine derartige Gabe nicht gegeben worden war. b's wiire miiglich, dass der Umgang. was die Morgengabe betraf, ein nenes Gesetz oder eine \enernng im Zusammenhang mit der Bedigiernng der jiingeren ^’ersion darstellte. Wahrscheinlicher ist jedoch, im Hinbliek daranf. dass der Umgang nnd die Regeln fi’ir den k’rwerb von Griind nnd Roden scbon friihzeitig ansgebildet waren. dass dieser Branch anch damals schon mit der Morgengabe verkniipft war. Das iiltere Västgötarecbt erwähnt indessen nicht, ob der Umgang sowohl vor wie nacb der Rrantnacht stattfinden konnte. \V<inn eine Morgengabe in Form von Griind nnd Roden der älteren Tradition entsprechend iibergeben wnrde, lässt sich somit nicht entscheiden. Im Västgiitarecht bezeichnet die Rraiitnacht oder der Umgang den I'bidpunkt der Uebergabe. In der Praxis kam anch noch eine andere rechtssymbolische Handlimg, die Schafthaltung (skafthållningen), als endgiiltige Besiegelung vor. Das Urknndenmaterial zeigt, dass die Morgengabe ziir Zeit des jiingeren Väslgiitarechtes im praktischen Leben sowobl am Tag nach der Hochzeit wie am Hochzeitstag iibergeben vviirde. Das västgötische Urknndenmaterial lässt erkennen, dass die Morgengabe bei Kinderlosigkeit dem iiberlebenden Fhegatten zufiel, nnd dass sie als miitterliches Frbe der Kinder angesehen wnrde. Fs kommt aiich vor, dass das als Morgengabe Gegebene noch bei Lebzeiten des \’^aters an die Kinder ging, wenn die Ehefran ziierst verslorben war. Dem Gesetz nach sollte dagegen in dergleichen Fällen die Morgengabe erst nach dem Tode des Mannes ansgeliefert werden. Fr besass also das Recht, die Morgengabe einzubehalten, solange er lebte. 28 Hulls Cvterssdii

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