RB 21

ZUSAMMENFASSUNG In der Literatur herrscht die Ansicht vor, dass zur Zeit der Landschaftsgesetze auf dem Lande die Morgengabe stets am „Hinderdag“ (Hintertag), d.h. dem Tag nach der Hochzeit, iibergeben werden sollte, und zwar sei das seit Urzeiten so gewesen. Kin Forscber macbt dagegen geltend, dass diese Uebergabe nacb dem Västgötarecht bei der „Fästningsstämma“, d.b. der Verlobung, gescbeben sei. Seiner Ansicbl nach sei dies auch in anderen Gegenden der urspriingliche Branch gewesen. In späterer Zeit bestimmen die Gesetze jedoch fiir die Uebergabe in der Stadt den Hochzeitsabend und auf dem Lande den Tag nach der Hochzeit. Fine Ueberpriifung des jiingeren Västgötarechtes zeigt, dass die Morgengabe, deren Beschaffenheit man bei der Verlobung (fästningsstämma) festlegte, am Hochzeitsabend iibergeben wurde. Wenn es sich um Mobilien handelte, .so wurde sie erworben, wenn beide „auf ein Bolster und unter ein Laken“ kamen, d.h. durch eine rechtssymbolische Handlung, die in einem gemeinsamen Lager von Mann und Frau am Hochzeitsabend in Beisein von Zeugen bestand. Das Gegebene als bewegliche Habe war damit von der Frau erworben und vom Mann gegeben worden. Bestand die Morgengabe jedoch aus Grundbesitz, war ein weiterer rechtssymbolischer Akt erforderlich, nämlich der Umgang. Er konnte dem Gesetz nach am Tage nach der Hochzeit oder friiher stattfinden. Er war notwendig, wenn der Erwerb rechtmässig sein sollte. Eine Morgengabe in Grundbesitz wurde endgiiltig am Hochzeitsabend iibergeben, wenn der Umgang an diesem Tage Oder friiher stattgefunden hatte. Das bedeutet auch, dass die Morgengabe amTage nach der Hochzeit endgiiltig gegeben wurde, wenn der Umgang an diesem Tage stattfand. Der Zeitpunkt fiir den Vollzug des Umgangs war somit von entscheidender Be-

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