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267 sierl jedoch bei der Heurteilung einer der hier erörterten Haiiptfragen nicht so sehr. Mit besonderer Riicksicht auf das Upplandsgesetz geht es daruin. vvelche Rechtsregel die ältere ist: dass cin Kind nur lebendig geboren zii sein brauchle, uni ein Anrechl auf das b^rbe zu haben, oder ob es zur Erbfähigkeit der Taufe bednrl'le. Zahlreicbe Argiiinente sprechen dafiir, dass die erstere Regel die ältere ist. Die Restiinnuing, dass die Taufe eine Redingung fiir das b>be sei, gehört einer späteren Entwicklung an, wo sich der kirchliche b^influss geltend geinacht hat. ('bersetzung: Lektor Tilo von Sparr

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