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264 KXKURS NR. 2. WASSERREGIESSUNG, TAUFE UM)ERRRECHT 1 In der deutschen Literatur wird iininer wieder erklärl. dass die Verkiiupfung des Erbrechts mit der Taiife im westgotischeii Recht nnd in nordischen Rechtsqnellen auf den heidnisehen Branch der Wasserbegiessung und Nainensgebnng ziiriickgelu'. Dass man diese Auffassung so allgemein akzeptiert liat, scheint mit einer Aussernng K. v. Amiras in „Das Recht“ znsammenzuhängen, die oben S. 219 1'. in extenso wiedergegeljen ist. .\mira stiitzt sich ausscbliesslich auf die isländischen Sagen als Quellmaterial. Dort wird jedoch keine andere rechtliche Konsetpienz der Wasserbegiessung und Nainensgebnng erwähnt als die. dass man das Kind nach diesen Handlungen nicht aussetzen durfte. Wie G. Storm und K. A. Eckhardt iiberzeugend gezeigt haben, muss man die Erklärung hierzu zweifellos auf religiösem Gebiet suchen. Dass das lilrbrecht von Wasserbegiessung und Namensgebung abhängig sein sollte, wird nirgends gesagt und widerspricht direkt der ältesten Angabe, die wir fiber das Erbrecht des Neugeborenen in Island haben. Sie ist der (iraugans enlnommen. wo es heisst. dass ein ehelicb geborenes Kind, das Nalirung zu sich nehmen kann. erbberechligt ist. Die Stelle ist oben S. 174 abgedruckt. Heinrich Brunner isiehe oben S. 2211 stellt die Angaben der isländischen Sagen fiber Wasserbegiessung und Namensgebung mit gewissen Vorschriften der Viilkerrechle zusammen. wo gesagt wird. dass die Nainensgebnng innerhalb von neun Näcblen staltzufinden liabe. Diese Ilandlung, meint Brunner. babe dem Kind volle Rechtsfähigkeit'* verliehen. das f’rbrecbt einbegriffen. Der Inhalt der von Brunner benutzten Quellen. n;imlich der isländischen Sagen und der \’ölkerrechte, ist jedoch nicht identisch: die isländischen Sagen erwähnen die Neunniichtefrist nicht. in den ^ä■■)lkerrechten stebt nichts von Wasserbegiessung. Weder die isländischen Sagen noch die ^ö■)lkerrecbte iiussern etwas darfiber, dass die Namensgebung ffir das Erbrecht von Bedeulung sei. Die Lex Alamannorum hat ganz im Gegenteil eine Stelle, die dieser Theorie direkt widerspricht. Die Vorschrilt. in

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