259 niinische Kaiser .lustiiiian iin Jahre 550 erliess. Drei Hauptprinzipien sollten gelten: 1) Pdternitds, das väterliche hzw. iiiiilterliche \’erhältnis, das zwischeii deni Paten und der Patin einerseits, dein detail I ten andererseits entstand. 2) ('.omfxiternitds besland zwisehen den leihlichen l‘dte,rn des Kindes einerseits, den Paten, coniindter iind compdter, andererseits. Das Kind bekain durch die Taufe zwei b^iternpaare. und eine Ehe zwisehen den versehiedenen Partnern oder zwiselien den Paten untereinander stand nach damaliger Ansiclit iin Widersprueli zu den Gesetzen der Natur. 8) Frdlcrnitds lag. wie man nieinte. zwiscben dein (ielaut'len und den Kindern der Paten vor, die man als geistige Gesehwister betraebtete. Sehon in einem Zusatz zum Jiingeren \’ästgötarecht (etwa 15()()) kommen diese drei kanonischen Recbtsregeln zum Ausdruek. Wiehtige Vorschriften iiber die geistige ^\'rwandtsehaft wurden 1308 auf dem Uppsala-Konzil erlassen. Dieselbe Per.son sollte bei Taule und Konfirmation Pate sein können. zweifellos um dadureh die Zabl der geistigen \'erwandten zu begrenzen. Diejenigen, die bei derselben Taufe oder Konfirmation I’aten gewesen waren, durften einander nicht heiraten. Weiter beissl es, dass, wenn ein Mann oder seine Frau Pate gewesen war, aueh der andere Partner, sogar wenn er nicht teilgenommen hatte, als Pate gelten sollte. Wie oben S. 253 hervorgehoben wurde. durfle der \"ater oder die Mutter nur im Notfall das eigene kranke Kind tauten. 3'rotz der geistigen \Trwaiidlschaft, die dadureh zwischen den Ellern entstand. sollte ibre b'he erhalten bleiben. Doch herrschten dariiber versehiedene Meinungen in der Kirche. und in Island befolgle man viillig entgegengesetzle Prinzipien. Die Lebre von der geistigen \"erwandlscbaft entspringt ganz und gar der kalbolischen Gesetzgebung des Mittelalters und kann sich nicht auf die Hibel stiitzen. In Schweden unterstanden alle Sachen. die die geistige \TM'wandtschaft betrafen, dem Bischof. Die Kirchenordnung von 1571 schaffte alle Regeln dariiber ab. Die b>riks-(',hronik scbildert. wie sicb Herzog Valdemar von seiner Frau, der 'rochter Torgils Knutssons. scbeiden liess. weil
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