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256 Jh.s entstanden sind, stellen als allgemeingiiltige Regel fest, dass eiii Kind erbfähig sei, wenn es die Taufe erhalten habe, sonst nicht. Die isliindische Graugans, die, wie man anniinint, deni iin 12. Jli. in Island geltenden Recht entspricht, hat dagegen dieselb(*n Regeln wie das Upplandsgesetz. Das Kind, das lebendig geboren war und Xahriing zu sich nehmen konnte, war erbberechtigt. die Tanfe bleibt unerwähnt. Im norwegischen Recht wurde die Regel von Taiit'e nnd Erbrecht erst in Magnus Lagabiiters Gesetzgebung anfgenoinmen, 1274 in den Landslov iind 1276 in den Rylov. Diese norwegischen Geselzesvorschriflen warden in Island wörllich in dem voin Allthing 1281 angenommenen Jönsbök wiederholt, nachdein sich der Freistaat den norwegischen Kiinigen nnterworfen hatte. Hieraus geht hervor, dass die gesetzliche Restininuing iiber die Taut'e als Bedingung der Erbfähigkeit alls Xorwegen nach Island imporfiert worden ist. Dies muss bedeiiten. dass das isländische Prinzip der Erbfähigkeit eines lebendig geborenen Kindes das alteste, aus der heidnischen Zeit ererbte ist. Die \"orschrift fiber die Taufe als Bedingung fiir das Erbe steht unter deni Einfluss der Kirche und gehört einer späteren Entwicklung an. Alles spricht dafiir, dass die Regel allgemeingiiltig ist und dass dies in Uppland genan so war. Bemerkenswert ist. wie Erzbischof Andreas Sunesen die Regel von Taufe und i'>brecht in seiner Paraphrase des Skånerechts motiviert: ..Xullum legeneratus baptismatis Sacramento, ac si numquam fuerit generatus, nullumpotest hereditatis commodumoptinere.“ Eine solche Abfassung der Rechtsregel findet sich nur bei .\ndreas Sunesen. Sic stcht cinzip d(i. Die gesetzliche ^’orschrift fiber Taufe and bh'brecht gehiirte ja eigentlich zum weltlichen Recht und das dfirfte der Grund dafiir sein. dass sie im (’.orpus iuris canonici zu fehlen scheint. Sieht man sich in aussernordischem Recht um. so findet man in der Lex Alamannorumvom Anfang des 8. Jh.s eine Gesetzesstelle. die in ihren Hauptziigen dem Upplandsgesetz hätte entnommen sein können. Es heisst dort, dass. wenn eine Mutter stirbt und ein Kind hinterlässt. das so lange lebt, dass es —und sei es nur fiir eine Stunde —die Augen öffnen. die Decke und die vier Wände sehen kann. so fällt das Erbe der Mutter dem Vater zu (siehe den lateinischen Text oben S. 175). Im deutschen Recht gilt gewiihn-

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