255 die Kirche und zuni Taul'sfein geleiteii. Während der 'I'anl'e wurde das Kind dreiinal in das Becken getaueht. Xachdein man dem Kind das weisse Taufkleid angezogen hatle. gab man ihm eine brennende Kerze in die Hand, d. b. in die des Palen oder der Palin. Diese Sitten waren beide ein Cberbleibsel der luwachdem Abo- imd dem I ppsollte der (leisUiche die Mahnung aussprechen, dass der Valer nnd die Muller das Kind vor den (ielahren. die ibm drohten, sehiilzen solllen. bis es sieben .lahre all war. Pb’st dann besass das Kind —naeh kanonischer Aut'fassimg —seinen vollen \"ersland. Diese \’orsehrifl maehl einige Worle in den \'ästg()lareehten versliindlicb, die aiissagen, dass der (leislliehe zu gebielen babe, wie hinge der \hiler mul die Muller das Kind belreuen solllen. Bemerkenswerl ist. dass diese Mahnung in den beiden bis beule erballenen Bilualen vom Bislum Skara I'ebll. Der Taul’slein gall als heilig und durl'le, bei Slral'androhung. nur vom (ieisllieben und vom Kiisler beriibrl werden. Das Becken war mil einem Deckel versehen, der es vor Verimreinigung nnd Zauberkiinslen. sortilc(/i(t, schiilzle. senenlaul'e. Naeb zwei der Riluale salamanual KAP. (). TAUFK UND ERBRKCHT Alle sehwedischen, ant' dem Feslland gellenden LandsehaHsrecble, mil Ausnabme des Upplandsgeselzes, machen die Taufe zur Bedingung fur das Krbrechl. Auch wenn das Kind nur die Nollaufe erhållen halle, war es erbberechligl. Am deullichslen driicken das die (lölarechle und das Dalarechl aus: das Väslmanna- und das Sodermannareehl sind zumTeil inkonseiiuenl. Das Upplandsgeselz. bestaligt 1291). verlangte nur. dass das Kind lebendig geboren. ausgelragen und gesund sei. um das Krbrecbt zu bekommen; die Taufe wird nicbl erwähnt. Die isolieiie Kinstellung des Upplandsgeselzes trill noch schiirfer hervor, wenn man es mil den allgemeinen Landrechten vergleicht. dem Landrecht Magnus lu'ikssons von elwa 1850 und Christophers Landrecht von 1442 sowie mil dem Sladlrechl Magnus Erikssons von elwa 1850. Diese Rechte wiederholen die Vorschriften des Upplandsgeselzes, aber mil dem wichligen Zusatz. dass das Kind getauft sein niiisse. Audi die diinischen Landschaflsrechle, die seil Anfang des 13.
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