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253 Vorausselzung der ewigen Seligkeit. „Durch Worl werde das Kind ein (ihrist nnd die Kirche heilig“, sagt das Upplandsgesetz. I’^ine wichtige Rolle bei der Taufe spielten die Paten. Da die Eltern an der Peier nicht teilnahinen. trugen jene alle Verantwortnng. Nach dein Väslg()larechl (VgL 1 und II KK 1) geniigten zwei Paten. Das Dalareeht schrieb (KK (> pr.) fiir einen Knaben zwei Miinner und eine Frau vor und fiir ein Mädehen zwei Frauen und einen Mann. Die Paten sollten das Pater noster und das (iredo kiinnen. später war auch das Ave Maria erforderlich. b) Nottdiife (les iiciujcborencn Kindes War das Kind so schwach, dass man es nicht zur Kirche bringen konnie, dann sollte es eine Nottaufe erhallen. Nach inehreren Landschaftsrechten sollte die Nottaufe „in Wasser und nichts andereni“ geschehen, eine \’orschrift, die in Gregors IX. Dekrelalen 1234 eiithalten ist und also in Finklang init dein geltenden kanonischen Recht stand. Die Nottaufe wurde wenn iniiglich von den Paten vollzogen. und nur iin äussersten Notfall durften die bRtern selbst ihr Kind taufen. Wenn dies dennoch geschah, wurden die Geistlichen dazu angehalten, die Laien davon zu unlerrichten, dass die Fhe durch die dadurch entstandene geistige Verwaiidtchaft (siehe unten S. 259) nicht aufgeliist wurde. t'berlebfe das Kind die Nottaufe, sollle man es zur Kirche bringen, um ihm den ersteu Segen mit deni Kreuzzeicben. das primiim sipniini, zu geben. Fs durfle nicht von neuem getauft werden. da niemand die 'Faufe zweimal erhallen durfte. Dies waren Prinzipien, die ehenso in iilterem kanonischem Recht galten wie sie es im modernen fun. c) Xottdufe wdhrend der Entbinduny luich mittebdtertichein und luodernein kfdholischein Ritiud Nach schwedischen kirchlichen Aklen aus dem 14. und 15. ,Ih. konnte das Kind, wenn es .\nzeichen zu sterben zeigle. wiihrend der ICntbindung getanft werden. Hatle der Kopf den Mnlterleib verlassen, sollte er getauft werden. Fine solche Taufe war genau wie die normale endgiiltig. buptismiis ubsolutiis, und durfte nicht

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