RB 20

250 ABT. II. ...lETZT 1ST EIN KIND GEBOREN IN BESTEM GLCCK.“ DIE MUTTER UND DAS KIND KAP. 1. DAS WOHLGESTALTE KIND ..Jetzl isf ein Kind geboren in besteni Gliick, es hat sowohl Xägel als Haar, atniet aus und ein, ein solches Kind soli die Taul'e erhalten“, heisst es iin Dalarechl (KK (i). Hier werden die Vorausselzungen dat'iir inilgeteilt. ein Kind vor dein Gesetz als ausgefragen und wohlgeslalt gelten zu lassen. ..Es soil niit Nagel und jiiit Nase geboren sein, niit Haut und niit Haar“, heissl es in eineni anderen der inittelalterlichen Geselze (SkL 2). Die Ereude iiber das neugeborene Kind gait auch anderen, realeren Werten. War ein Kind da, besonders ein Sohn, brauchte man nicht zu riskieren, class c‘in ererbter Rot' in treinde Hände iiberging. KAP. 2. DIE KINDERLOSE WITWE. DAS POSTUME KIND Fiir die Frau konnte Kinderlosigkeit eine tiet'e Tragik bedeulen. da sie kein Anleilsrecht am ererbten, festen Eigentum des Mannes batle und aueh kein Erbrecht, falls er verslarb. Eine kinderlose Witwe konnte daher gezwungen werden, den Hof zu verlassen. wo sie vielleicht jahrzehntelang ihr Heim gehabt halte. Der Hoi' ging an die Sij)pe des Mannes zuriick. Die Geburt eines poslumen Kindes reltete die Wilwe davor. von ihrem Heim verlrieben zu werden. Sollle das Kind sterben. ging sein vom Valer ererbtes IGgentum an die Muller iiber. die ihr Kind beerble. Behauptete die Witwe. sie sei beim Tode des Mannes schwanger gewesen. durfte sie zwanzig Woehen auf dem Hc:)f bleiben. bis geklärl war. wie es sieb damil verhiell. Die \’orschriften dariiber im Allercai \äistg(')lareeht zeigen eine auffallendc .^hnlichkeil mit dänisehen (ic'selzen, z. B. dem jufländischen Rechl (.lyske Lov). In einem wesentlichen Punkt gehen die beiden Gesetze jedoch auseiuander. Das jutländiscbe Reeht erlaubt der Witwe. dreissig Tage im Besitz des Nachlasses zu bleiben, gleichgiiltig. ob sie schwanger war oder nicht. Die \'orschrift lässt sich auf den Sachsenspiegel zuriickfiihren. der in dieser Hinsicht vom kanouischen Recht und dem Alten 'Festament heeinflusst war. Das ^'ästgötarecht hatte fiir die

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=