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237 flusst. In der (iesehiehte des kanouisehen Hechts isl die Kntstehuiig des Deeretiini Graliani von elwa 1140 epocheinachend. well es t'iir die iniftelalterliche Rechlsanft'assnnj' von grnndleffender Hedenlnn{4 \vnrde. den iibrif'en kanonistischen Geselzessanimlnngen sind die Dekretalen Gregors IX. von 1234 t'nr nnser Thenia am wichtigslen. Hier werden nnr solche kanonischen Heehtsregeln beaehtet, von denen zn vermnten ist. dass sie ant' die b^nlwieklnng des schwedischen Rechts im Mittelalter lunt’luss gebabl baben. —Wichtige Qnellen der Gesehielile des Rherechts sind die kafbolisclien Tranrilnale, schwedisehe wie ansländisehe, die iilteslen vollslandigen elwa voin Jahre 1000. Ris in unsere Tage sind scbwediselie Tranritnale erhalten. nnd zwar ans Linköping. Skara. Abo nnd Uppsala sowie ans der kleinen Geineinde lleni.sjö iin Rislnin Skara, däniscbe ans Roskilde nnd Schleswig. Alle diese Rilnale stammen ans dem Spätmittelalfer, wo sie. mil Ansnabme des Hemsjci-Manuale. gedrnckt wnrden. Ans Xidaros fFrondbeim), Norwegen. sind zwei Tranritnale erhalten. die erst in nnseren Tagen gedriickt worden sind. Qnellen der (lesebichte des schwedischen ICherecbts. znm I'eil ältere als die Landschaflsrechte, sind an die RebiVrden gerichtete piipslliclie lUillen sowie einheimische das gauze Mitlelalter bindurch erlassene Statuten der Kirche. Das hier behandelte 'riiema. bei dem die Landscbat'Isrechte im Zentrnm steben. beschränkt sich hanptsächlich (luf die Formen der Fhesehliessnny. KAP. 4. DIL TR.WUNG XAGII DUN SGHWLDISCHLX RITUALLX DKS MITTKLALTLRS Xacb der Ordnnng der katholischen Kircbebesland die Training ans zwei Akten. Der lelzlere. der innerhalb der Kirche stattfand. war und blieb ein reiner Segensakt. Der erstere, der vor der Kirchenliir zeleliriert wurde. iibernahm die Unnklioneii der alten germanischen IChescliliessnng und war trolz der Anwesenbeil des (leisllichen ein zivilrecbllicher Restiitignngsakl. Im Mitlelpnnkt der Training stand die gegenseitige lA'kliirnng des Rriiuligams nnd der Rraiil, dass er/sie ans t'reiem Willen den anderen Partner zn seiner Fran/ihrem Mann nehmen wolle. Diese Konsenserkläriing \var — nebsl dem abgeschlossenen Verlrag — nach

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