236 KAP. 2. DAS EINDRIXCiKN DKS KAXOMSCHKX EHKRECHTS EX SCHWEDEX Die Uniwälzung aiif dem Gebiet des Idiereehfs geschah durch das (’dirislenlum. Der Rechtsaiittassung des Volkes, wie sie in den ältesten Schichten der Landschaftsrechte ziini Ausdniek koniinl, setzle die internationale kalholische Kirche ihre aul' das kanonisehe Reehl gegriindelen Regeln enlgegen. Die Ehe war ein Sakranient, von Gott gesliltet nnd iin Prinzip nnlösbar. Das Zentrale iin Kampf der Kirche war die \’erdrängnng der alten gerinanischen Eheschliessung nnd ihre lA'setziing dnrch die Training nach erfolgtem Aufgebot. Die Training sollte in der Kirche stattlinden iind von einem Geistlichen in Gegenwarl der Geineinde. f/l fdcie ecclesio’, vollzogen werden. Das Reilager sollte hestehen hleihen; ein Geistlicher sollte anwesend sein nnd das Rranipaar iieiin geineinsainen Ins-Rett-Gehen segnen. Diese nach gerinanischein Recht so dnrchgreitende Rechtshandlnng wnrde in einen Segensakt ningewandelt. der nach der Lehre der Kirche iiherhanpt keine zivil- oder kirchenrechtliche Redentnng halte. Man forderte anch die Znsliininnng der Eran zn der ^'erhindnng. nnd voin Mann verlangte man dieselhe Treneptlicht wie von der Eran. Alle Ehesachen sollten der Gerichtsharkeit der Kirche iinterslellt werden. Charakteristisch liir das kirchliche Recht ist die grosse Zahl der Ehehindernisse in verhotenen ^'erwandtschaftsgliedern. Zn der Zeit, als die schwedischen Landschaftsrechte geschrieben wnrden, also im 13. nnd 14. .Ih.. diirfte dies kirchliche Programm im grossen nnd ganzen ahgeschlossen vorgelegen hahen. nnd anf dem Kontinent waren die alten 1'ormen der IGieschliessnng in iler Hanptsache zerfallen. Anders verhiell es sich in dem erst spät znm ('hrislenlnm hekehrten Schweden. Es sollte noch his znm Gesetzhnch von 1734 danern, ehe der Linwandlnngsjn-ozess ahgeschlossen war nnd anch das weltliche Recht die Training als gesefzliche Eorm der 1‘dieschliessnng anerkannle. KAP. 3. DIE QLELLEX Das ältesle germanische hdierecht findel man in den \T)lkerrechten, leges barharoruni. deren Anfzeichnnng im (>. Jh. heginnl. 1'ast alle sind mehr oder weniger vom kanonischen Recht heein-
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