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360 Von rein geselzeslechnischein Gesichlspunkl ans gab es also an der Konstruktion der Friedenspflicht in den kontinentalen Landfrieden nichls anszusetzen. Der Fehler lag nur an dein Fnvermögen. diesen Frieden in der Praxis znl'riedenstellend zn wahren. Ilierin also lag die Frsache fiir das MiBlingen. Der C.harakter der LhibiiBbarkeit, den die Eidschwiirverbrechen dadnrch gewannen. daB sie vom Ki’mig in seiner Gesetzgebnng festgelegt wurden. veriinderte anch den Gbarakter des Friedensbruchs sowie der Friedlosigkeit. die dieses Verbreclien ziir Folge batte. Znr Zeit des Landschaftsreehts war die Friedlosigkeit das äiiBerste Korrektiv tiir denjenigen gewesen. der l)estiininte. besonders disqiialil'izierende Verbrechen begången hatte oder der nicht willens oder aber aiiBerstande war, BiiBe fiir andere ^"erbrechen anzul)ieten, die an sieh diesen disqualifizierenden Charakter nieht zii haben branchten. Daraus hatte sieh ergeben. daB es in den allerineisten Fiillen Saelie der streitenden Parteien war. ein Friedensnl)ereinkoininen zii Irefl'en. Xach der Eidsehwiirgesetzgel)nng war dies nielit inelir miiglieh. Die .\hndung des Friedensbruehs war Angelegenheit des Kiinigs geworden. da dieses ^’erbrechen wider sein Gebot begången worden war. nnd deinentspreehend iniiBte der Friede jetzt gegeiiiiber dem König wiederhergestellt werden. Der Friede war also nieht inehr eine Privatsaehe zwisehen Gesehädigtein iind Kliiger imd lieB sicli aneh nieht ohne weiteres durch inaterielle Mittel wiedererwerl)en. Die Bestiininungen in VgL I R 1:1, \’gL II K 1 in fine und ÖgL D 5: 1 iiber das Reeht des neiigewiihlten Kiinigs, drei M:innern. die niehl Xeidingswerk veriibt liaben. Frieden zu gewiihren. widerspreehen dieser Behaiq)lnng niehl. Dieses Beehl ist eindeiitig ein Sondervorreebt fiir den Kiinig, von dein er niir bei der genannten Gelegenheit Gebraiieh inaehen diirfle nnd das somit als Bestiiligung dafiir gellen kann, daB das Beeht des Königs aiif Friedensgebung znr Zeit des Eandscbaftsreehts iin Gegensatz zn seinem weitgespannlen Beehl wahrend des IGdsehwurreehls aiiBerordentlich begrenzl war. Der Ausnahineeharakler ist iin ()gL noch dadurcb besonders betont. daB der Kiinig dieses Beeht aiif Friedensgebnng aiich dann hatle. wenn der Kliiger keine Fiirbitte fiir den Täter eingelegl hatte. Dies l)edeutele jedoeh mir. daB IbiBe wegen Fingangs init dein Täter niehl erboben wurde.

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