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3ö() aus aller Zeil zii staniinen und in der Disziplin innerhall) des kiaiigliehen (ietolges, der hird, oder des Kriegswesens zii wiirzeln. In Däneinark ist ein i)ederla</sret erhalten, das angibt. ans den Tagen Knuts des Grotien zn stammen, in Xorwegen eine Hirdskrdd von Magnus Haakonsson, wälirend das Vorkommen einer hird in Schweden nur in ÖgL I) 5 pr angedeutet wird. Unmiltelbar auf das Kriegswesen zuruckzutuhren sind die liestimmungen in Schweden iiher kdirenbiiBe bei Totschlag an koniin(/ens nidii^^ oder bei Totschlag oder Verwundung geimili dem lediingsrdtt.*^ wobei im letzteren Fall erhidile BuBe zu entrichten war. Unter den von auBen einwirkenden Faktoren aut' die Bekämptung von ^’erbrechen mannigtaeher ,\rt soil aiieh die tiir die Kirche geltende Bechtsordnung erwähnt werden, die im 13. Jahrhundert in den Dekretdlcn Gregors IX. Gestalt annahm. Zwar geht aus dem Brief des päpstlichen Legalen Wilhelm von Sahina ' hervor, daB diese Sammlung nichl bei alien Domkapiteln in Schweden vorhanden war. daB sie aber in Jahresfrist anziischaffen gewesen sei. Wie es sich mil der Kenntnis von Decretum Gr(didni in dieser Hinsicht verhäll. ist unmöglich zu beurteilen. Wie friiher angegeben ist. haben aber die Vorschriften in Decrt tum Grdtidui in erster Linie Bedeulung fiir libertds eccleside und damit fiir das. was unter Kirchenfrieden fällt, nnd nuiglichei weise fiir den Frauenfrieden. Deshalb ist es wenig glaubhaft, daB die kirchliche Gesetzgebung auf das Zustandekommen von Birger Jarls iibrigen Friedensgesetzen eingewirkt hat. Dagegen ist das wichtige Prinzip von der persönlichen VeranIwortung eines jeden fiir seine Taten der gröBte Beitrag des kanonischen Rechts zu dieser Zeit. Imiibrigen niiiB das Gebot non occides vielen. nicht zuletzt den Klerikern, als viillig unvereinbar mit der noch halb legalen Bhitrache erschienen sein. Zur Zeit der Landschaftsgesetze konnte vorsälzliche Tötung mit einer GeldbuBe gesiihnt werden, das Recht auf Rache bestand jedoch weiter, und solange dieses Recht bestand, war die natiir5 Ui)L .M 20, SdniL M 35, VmL M 17, IIL M 7; 1, ÖgL 1) 14:6. 8 UpL K 11: 1. M 11:3, SdniL K 11 pr. ■ .SI) 359.

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