326 111:23 dieses Geselzes soli ziierst fiir Totschlag und Friedensbruch Mannbiille erlegt werdeii iind danacb —of han haldccr siit frith oc kumccr with botar —40 Mark an die Verwandten des Erschlageneu und ebensoviel an den König. Die Fonnidierung — ganz zu schweigen von der Heibent’olge — läBt den Eindruck entstehen, dalJ es zuinindesl ebenso wichfig war, die \'erwandlen des Toten zufriedenzuslellen wie den König. Eine Ausnahine biervon bildet einzig das \"erbrechen Mordbrand.**’’ Wird der Tiiter dabei nicht ant' frischer Tat ergrift'en, sondern durch einen Eidbeweis verurteill, soil er auOer Landes gehen. Seine Riickkehr hängt dann von der Gnade des Kiuiigs ab, was wohl besagt, daB der Geschädigte oder seine Sippe in diesein Fall nieht initzureden hat. I'berhaupt liiBt das dänische Reeht es als eine groBe Angelegenheit erscheinen, die Sippe des Gesehädigten an dein Vergleich zu beteiligen, den die Sippe des Täters wegen seines weiteren Friedens zu scblieBen bat. In dieser Hinsieht ist die Sippe des Geschädigten init dein Kiinig gleichgestellt. Fiir wie wiehlig man die Aufgabe hielt. den Frieden iin Lande zu Avahren. daiur legt die Vorrede zu ,1L Zeugnis ab.*~ Die Fiirderung des Friedens wird als eine der wieldigsten Aul’gaben des Kiinigs bezeichnel. Am 'I'age des Jiingsten Geriebls sollen er und seine Beamten Rechenschaft dariiber ablegen. ob die Freiheit der Kirche und der Frieden des Landes zu ibrer Zeit dureh ihre \Trwaltung gemindert worden sind. \'on den norwtu/ischeii Laiulsch(ifts(/esetzen enthält GulL keine Restimnumgen, wonaeh die Sippe des Gesehädigten ein Fiirbittreeht hätte oder bei dem König aid' ein Friedlosigkeitsurteil hätte einwirken ki'innen. Ebenso fehlen Restimmungen dariiber, daB der Kiinig das Reeht bat, einem n/Zoi/r-Mann in Form eines Friedenskaut's wieder den Zufritt zum Lande zu gestatten. Vielleiebt war man der Ansieht. daB dem Kiinig soldi ein Reeht in dieser seiner IGgenschat't zukam. Eine ausdriiekliehe Bestimmung hieriiber gibt es nicht. DGL 11:398. >« JL 111:60. *' DGL II: 13—14. (iAI.nér .SUulicn zur Idéengeschichle der Gesetzfjcbung, 315 ff. and 353 If.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=