296 Die schwedischen Eidschwurbestimmungen schreiben im Zusamnienbang mit der biltog-hegung vor, daB das iiber der Krde befindlicbe Vermögen des Missetäters verwirkt sein iiiid in drei Anteile geteilt werden soil, von denen der Kläger, der König und das härad je einen Teil erbalten. Als cbarakleristiscb fiir die Ibdscbwurverbrecben gilt, daB alle Teilnebmer eines solcben Unternehinens der gleicben Strafe iinterliegen nnd daB also das Gul aller Teilnebmer geteilt werden soil. Wie die Gutsteibmg zu gescbeben bat, gebt ans den Eidscbwiirbestimmungen jedocb nicbt bervor, man muB also, insoweit die Gesetze Angaben bieriiber macben, die betreffenden Vorscbriften an anderer Stelle sucben. ImÖgL geben somit die Abscbnitte vom Totscblag imd von der ProzeBordming Auskimft dariiber, wie in gewissen kvällen Fragen beziiglicb des Eidscbwurs gelöst worden sind. Kapitel 5 pr des Abscbnitts vom Totscblag in ÖgL bebandelt Gutsteibmg bei Totscblag. Dies ist natiirlicb, da Tot.scblag eines Inländers an einem Inländer gemäB ÖgL die gleiche Strafe bedingt, nämlicb Verwirkung des Friedens sowie alles dessen, was der Tolscbläger im Land und Gericbtsbezirk auBer seinem Grund und Boden besitzt.'^ Darauf folgen detaillierte Vorscbriften dariiber, wie das Eigentum des Totscblägers zu bestimmen sei, und sie befassen sicb besonders mit der Abgrenzung seines Eigentiims von dem seiner Erben. In einer Ilinsicbt gibt ÖgL jedocb keine Anweisung, nämlicb beziiglicb der \Trteibmg zwiscben Kläger, König und härad. Aus ÖgL D 5 pr gebt indirekt bervor, daB eine solcbe Verleilung statlfinden soil, wie sie aber vorzunebmen ist, dariiber wird expressis verbis nicbts mitgeleilt. Man ist natiirlicb zu der Annabme berecbtigt, daB diese Aufteilung in der gleicben Weise zu ge.scbeben babe, wie sie das Eidscbwurrecbt vorscbreibt, d.b. je ein Drittel gebt an die verscbiedenen Interessenten. Die Annabme diirfteum so berecbtigter sein, als sicb diese Regel in anderen Bestimmungen auBerbalb der Eidscbwurgeselzgebung findet, nämlicb in VgL. Wenn bei Diebstabl das Gestoblene bei dem Dieb gefunden wird, ebe er sein Haus erreicbt bat, soil nacb 3 ÖgL D .3.
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