KAPITEL 10 f:inziehung des vermögens Mit der /)///of/-Legung war als aiischeinend selbstverständlichc Folge die Einziehung des Vermögens des Täters verbimden. Versebiedenartige Anlässe können hierbei wirksam gewesen sein. Der uaturlichste war der, den bf7for/-Geleglen als lot anznsehen, nnd manche Clesetze fiibren diese Betrachtnngsweise dnrcli. zuni Beispiel UpL A 21 beziiglich des ITbrechls der von dem /)f7/or/-Geleglen gezengten Kinder. Als 'Foter besab der Friedlose natiirlich keine Kechtskapazität. nnd die allgemeine Anschaunngsweise der nordgermanischen Gesetze diirfte die gewesen sein, dalJ der Friedlose, der von jeglichem mensehlichen lAngang ansgeschlossen war, als tot zu betrachten sei. Als Folge hieraiis ergab sieb dann die 'reilnng des Vermögens, wovon man die Anleile der b^hefran nnd der Kinder ablrennte und den Best iinler versebiedenen Interessenlen autleilte. Beziiglich des letzleren ^’erl'ahrens kiinnte natiirlich ein lanwand gegen die „tol“-Theorie erhoben werden. Ware der Friedlose als tot zu betrachten gewesen, hätte das von ihm hinferlassene Frbe aiif normale Weise, ohne Finmischung anderer Parteien, angelreten werden können. Sowohl der Gesebädigte als auch seine Sippe sowie das Gemeinwesen in Gestalt des Kiinigs und des liärrtds haben indes Teil an seinem Gut, was sich kaum änders erklären lälJt, als daB der kiinigliche Einfliib bei der Bekämpfung schwerer \T'rbrechen seine Starke erwiesen nnd dabei Interessen ökonomischer Natur angemeldel hat. Mit der Vorstellung. dal3 der Friedlose zu isolieren sei. slimmt jedoch die Vermögenseinziehung insofern iiberein, als der Friedlose dadurch seiner Fxistenzmöglichkeiten beranbt wird. In dieser liinsicht kann es zur Durchfiihrung der Isolierung, die einer der
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