278 einhielt, die dieser gemäfi diesem Kapitel als Friedenstage beansprucheii darf.^' \ach diesen beiden Kapitelii wird der Täter iiicbt iiur erenlos und rehtlos, sondern dies auch perpetiio, was bedeiiten inuB, dab die x\cht nicht aufgehoben werden kanii. Auch an anderen Stellen des Reichslandfriedens linden sich Bestimniungen iiber erenlos und rehtlos.^^ Diese beruhren jedoch einen anderen Sachverhalt, nämlich Heinrichs Aufruhr gegen den Vater und die strafrechtlichen Folgen, welcbe diejenigen zu erwarten haben, die diesen Aufruhr init Rat und Tat unterstiitzt baben. Sowohl Heinrich wie die öffentlich Bedienstelen —ministerioles oero et sernilis eonditionis homines —warden nach dein Prozeb fiir erenlos und rehtlos erklärt.^® Da diese Bestimmungen jedocb nur von speziellein Charakter gewesen sein durften und einen zeitweiligen Unistand betrafen, soli bier dariiber nur ausgesagt werden, dab sie die Auffassung iiber Majestätsverbrechen und ihre Bestrafung beeinflubt haben können. Insofern die Betreffenden keine obengenannte Dienststellung innegehabt, aber am Aufruhr teilgenommen batten, warden sie zu gewöhnlicher proscriptio, d.h. Achtung, verurleilt, hallen aber die Möglichkeit, sich davon zu lösen. consilio et auxilio Es isl zu beachlen, dab der Landfriede bei Aufrubr gegen den Kaiser also dieselbe Slrafe fiir den Haupltäler wie fiir die Teilnehmer vorschreiljl, jedenfalls wenn letztere eine bestimmte öffentliche Stellung innehatten. Auch hier gibt es also Parallelen zwischen der konlinenlalen Vorschrifl und den Beslimmungen der nordischen Geselze iiber Herrentotschlag und Waffenerhebung. Einige von ihnen haben, wie z.B. die Bestimmung in VgL 11 Addil. 7:31. iin schwedischen Väslgölarecht den Charakter von Eidschwurverbrechen niit den ublichen Folgen fiir Mitläterschaft angenoininen.'’' quod vulqo (licitur luidersuge, hoc diurno tempore fuciot, et ex tunc usque in quartum diem, id est post tres integros dies, diffidans et dijji- (lotus integrum pocem servahunt sihi in personis et rebus. — contrn hoc stotutum. perpetuo jxme suhioceat. quod dicitur ercnlos unde rehtlos. Lf 1235: 16, 18. 24. Lf 1235: 18. Lf 1235: 19. .Siehe hieriiber die ausfiihrliche Einzeldarstelluiig bei E. H.j.ärnk in Forn- .sven.ska lagsladganden 11. Herredråj) ocb avog .sköld. cap. 6:
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