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272 Dieses Cbereinkoiiinien ist auch auBerordeiillich verschieclen ))eurleilt worden. Während Mitteis es als eine nahezii vollständige Kapitulation der kaiserlielien Macht vor den geistlichen I'iirsten und der päpslliehen Machl bezeichnet.'^'* ninnnt KLlN(iELH()KER einen verständnisvolleren Standpunkt ein/'" GeinälJ diesein eininenten Kenner der Reichsgesetze des IS. Jahrbunderfs stellt es das Ergebnis eines Koinproniisses dar, den Friedrich II. einzugehen gezwungen war. Die binter Art. 7 der ('.onfocdcrdtio liegenden Ciedanken gleiehen in hohein Grade denen. die in der Lehre von den zwei Schwertern zuin Ausdruck kommen. Im S(iclisensf)ie(fel ist diese Lehre bereits in I. 1 angegeben. und bier sind das weltliche und das geistliche Schwert noch einander gleichgestellt. obwohl der S(ichsensi)ic(/el der Confoederdtio von 1220 zeitlich sehr nahe steht. Der Sdchsenspiid/el dart’ jedocb als ein Uechtsbuch gelten, in dessen Landrechtsteil das lebende, freilicb nicht aufgezeichnete ^’olksrechl wiedergegeben wird. Offenbar ist der Sdchsenspiegcl von clem Cbereinkommen von 1220 unbeeinfluOt geblieben. .\nders scheint es sich mit dem Sclundbenspicgel zu verhalten. (iemälJ dem Vorwort hat der Papst die zwei Schwerter von Petrus erhalten und danach das eine dem Kaiser iibergeben, damit dieser die weltliche Macht ausube.'*** Dem Sdchsenspiegel indes ist der Gedanke nicht ganz t'remd, dab der Papst mehr ist als der Kaiser. Das Bild des Papstes auf einem Schimmel. wobei der Kaiser als Steigbiigelbalter client, illustriert die kirchlichen Anspruche.^" Derselbe Geclankengang. der Art. 7 der Confoederdtio von 1220 charakterisiert. taucht vier Jahre später in der Treugo Henriei wiecler aut'.^' In ihrem letzten Kap. (241 wird nicht nur die Mitteis Dcr Staal des liohen Mittetalters 131. Klinc.elhofer a.a.O. 214 ff. -Sachsenspiefjcl Landrecht, licraiisgef’el)en von K. A. Eckh.\iidt 69. .Schwal)cnspicgcl, hcraiisgegcbcn von F. L. A. vON Lassrehc'., S. 4—5 \’ord. Die Datierung des Sachsenspicgels ist sehr unsictier. Oben ist die .\ut'tassiing von Kckh.ardt angof'iilut. dcr ihn auf einen Zeitpunkt nach deni siicdisisctien t.andfrieiten 1221 datiert. a.a.O. 25. Eichm.ann .\elit und llann iin tleictisrcetit des Mittclatters 132 mcint, dass zuin mindesten der Landreclilsteil vnr 1220 nicdergescliriciien scin kann. Ki.inTtELHöeer a.a.O. 53 und 55. MGH Const. II. Nr. 284.

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