RB 14

250 aiiBerhalb des Gesetzes gestellt. Habeii sie sicb nicbt scbärfer von den iibrigen Gerinanisten unterscbeiden wollen. dann ist die ol)en angegebene Bedeutung von utlaghder iisw. als ein driller Ståndpunkt zii betracbten, wo das Ilauptgewiclit in der Bedeutung .aus deni Ukj ausgestoben' liegt. Das Wort Uig isl liierbei in der Bedeutung ,Kreis' oder ,grölJere oder kleinere Geineinscbat'tsbildung' zu versteben. Wenn bier die eben genannte Bedeutung vert’ocbten wird. so gesebiebt dies aus deni Gruiide. daO ein durcbgebender Zug des Becbts, das den ul/af/-Ausdruck zur Bezeicbnung einer Sanktion des Genieinwesens gegenuber eiiieni Scbwerverbrecber anwendet, deni Wunseb entspringt, dessen Isolierung so weit wie niöglieb zu treiben. Es ist eber dieses Isolierungsbestreben, das t'iir diesen Typ von Sanktionen bezeicbnend ist. als der Wunseb. den Missetäter direkt zu bestrafen. Daraus ergibt sieb aucb ein deutlicbes Bestrelien, ein rbereinkoninien zwiseben deni Täter und deni Gesebädigten oder desseii Ib’ben zu erzielen, wobei die Isolierung eber den Cbarakter eines Druekinittels als den einer eigentlieben Strate anniniiiit.'’^ Dies wird sebon in den ältesten gernianiscben Stainniesrecbten deutlieb. In deni oben zitierten Absebnitt aus Le.r Salicn XVlll wargus sit, id cst cxj}i'llis set, usque in diem ilium —zu beacblen. wo expello eigentlicb nicbt .auBerballi des Gesetzes steben oder sicb befinden’. dagegen reebt gut .aus der inenscblieben (ieuieinsebaft vertrieben' bedeuten kann. Genauso verhält es sicb geinaB Lex Rihuariu Kaji. 8B. wo der Ausdruck elienso eindeutig —wargus sit, hoc est exfnilsiis —lautet. Insbesondere die angelsäcbsiscben Recbtsquellen. die den urspriinglicb nordiseben u//of/-Terniinus mil exlex ins Lateinisebe iibersetzlen. baben dainit erbeblicb zu der Auflassung beigelragen, daB die Friedlosigkeit in diesen Formen bedeute. daB der Reebtsbreeber auBerbalb des Geselzes gestelll wird. Desbalb ist es wicblig <>o ist der Ausdruck :.9 Cliarakter dor Friodlosigkcit als Ahgosolilossenheit wird besondors von SiCTS Bann und Aoht und ihre Clrundlagen iin Totenglaubon, bcispiolswoise 140 unter X, hervorgelurbon. I nten 2.00. MGll I.ogum seotia I. Tonii 111. Pars II -S. 132.

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