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246 beiden Rechte stiiiiint jedoch erstauiilich gut iiherein. Das norwegische Landrecht wurde in den Jahren 1274—1276 aid' den norwegischen T.andesthingen angenoininen, iind nur wenige .Tahre spider land die Zusaminenkunft von Alsnö stall, wo Magnus Birgersson die Friedensgeselze erneuerte und sie geiueinsain luil lien GrolJen des Reichs beschwor. Durch diese Mal-lnahmen der beiden nordischen Länder wurde eine Slrat'verschiirfung bei stiiiuinelung durchgel'iihrl. Diese Veriinderung ist auch in anderer Hinsicht bedeutsani. Sie enthiilt niinilich die Anerkennung. dali der Kiinig das Landschat'lsreoht veriindern konnte. ohne Angabe dariiber. da6 dies init Rilligung des Landsthings slattgefunden babe. Statt dessen sind es die Ralgeber und nächsten Miinner des Königs, die als Anreger tiir die veriinderten Vorschrit’ten aut'gel'iihrt werden. Mil anderen Worten konnie das Landschaftsrecht also iin Xanien des K(')nigs veriindert werden. In diesein Rezug stelll diese Bestinimung also eine spiite lAgiinzung zu den Prinzipien dar, die die k(')nigliche Gewall in den iilirigen nordisehen Liindern schon seit langein t'iir sieh in Ansprueh nalnn. die in Sehweden jedoch nicbt das gleiche schril'lliche Denkinal erhalten haben wie in der norwegischen oder diinischen Gesetzgebung. In Xoriocycn hatle bereils König Sverre, gesliitzt auf das kanonische Recht, die Anerkennung des Kiinigluins als Slatthalterschaft Gottes auf Krden durchgeselzt.^'* Die Handhabung des Rechts isl ein Inslruinenl ini Dienst der giittlichen Gerechligkeit init der Aufgabe, das Riise zu stral'en und die I'nschuldigen zu schiitzen. Die IGnleitung zu FrostL verkiindete deu gleicheu Grundsatz. wodurch der alte Sippenzusaniineuhall durch die aufgelockerten Restiininungen iiber die Teilnahnie der Sippe an der RidJe I'iir den Täter zersti'irt wurde. Genauso geschah es in Danenuirk durch Kiinig Knuts ^T. Verordiiung iiber Tolschlag. die in SkL Kap. 85 autgenoiuiuen wurde und deren Prinzipien in ASun 66^*"’ wiederkehren. Die Neigung des (l.^iDKKEN Rclslirudet og Reaktionen deriinod, 189. FrostL Eiidcitunfj zum Kaj). 8. .JoROKN.SKN Manddrapsforl)rydelsen i den skaanske ret fra \’aldemarstiden 28 ff.

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