244 Anschauungsweise zuziischreibeii seiii, wonach das Lehen als der höchste. den Menschen geschenkte Wert zii betrachten ist. DaB später gewisse Ziisätze sowohl bei Totschlag als auch bei Xeidingswerken hiiizukoninien. welche die Proportionen zwisohen ihnen dahin verschieben, dal3 die Neidingswerke in eine höhere BiiBgeldklasse geraten, brancht diese Anschannngsweise nicht zn veriindern. VgL 11 D 7 entliält gewisse Kinschränkungen betrefts der Verpt'licbtnng der Sippenangehörigen. znr Geschlechtsbnlle l)eizntragen, die nnter recht vielen Uinständen Verschiebungen beziiglich der llöhe der BiiBe. ant' die der Kliiger rechnen kann. bedingen. Wenn durch die Eidschwurbestiinmungen eine Verschärtung bei Verstiiininehing eintritt. so ist zn beachten. daB sich diese ant' das Abhanen von Händen oder FiiBen beschranki iind nicht andere Verstiiminelinigen zn betreft'en scheint, die also in der in \'gL II 0 2 angegebenen Weise zu biiBen sind. Vielleicht k<')nnle man geltend machen, daB Hände und FiiBe bier als jxtrs pro toto stehen und soinit alle Arten von \’erstunnneliingen bezeichnen ki'mnen. Ob eine solche Anslegung gerechtt'ertigt ist. erscheint jedoch rechl zweilelhatt. Da aber sowohl VgL 1 als auch \'gL 11 eine erschöpfende Aufzählung der verschiedenen Arten von Verstiinnnelung aufweist, hat man nicht das Recht, die in VgL H Addit. 7:17 befindliche Bestimmung auszudehnen, man muB diese vielmehr restriktiv auslegen. Fine Verschärtung von ungelähr der gleichen Art, wie sie das \'ästg(')tarecht ert'ahren hat. zeigt sich aiich im nonocgischen Recht. Freilich gibt es hier keinen Ausgangspunkt, von welchem man \’erstummetungen anfänglich als unbuBbare Sachen betrachtet hätte. GemäB GulL 179 wird fiir Verstiimmelung BuBe erhoben. und in der Regel handelt es sich hier uni die halbe MannbuBe. FrostL hat eine etwas andere Ordnnng. Hier unterscheidet man zwischen Ahhauen von Hand oder FuB,"**’ was entweder u//of/r-Frklärung oder Finziehung der beweglichen Habe zur Folge hat oder alternativ durch BuBe gesiihnt werden kann. Verstiimmelung in Form von Entmannung oder Herausschneiden der Zunge wird gemäB FrostL IV: 4B in anderer Weise be- « FrostL IV: 42.
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