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234 obeli beriilirt wordeii,^'^ sie zeigt, dali man die Eidscliwurverlirechen iiicht als cine alizu exakte Kategorie betrachtet hat.*^ JJeziiglich der biibbaren Xeidingswerke mulJ jedoch hervorgehoben werdeii. daB eines dieser A'erbrechen, näinlieh Totsehlag an Xahverwandlen, als unbiiBbar innei'halb des Landes angegeben wird iind dnrch eine Pilgerreise zu siihnen war. llinsichtlich der Slrat'e liir Xeidingswerke ist also aneh diese Gruppe keine homogene Kategorie. sondern schlieBt verschiedene Abstnl'nngen ein. Deshalb diirt'te es angezeigt sein, diese Verbreclien. die von Hanse ans zii den sehwersten geziihlt zii baben seheinen. niiher zii behandeln. Das Problem ist, ausgehend von gewissen AnBerungen von Brunner und v. Amir.\. von Folke Strömin seiner Arbeit On the Sdcrnl Origin of the Germanic Death Penalties behandelt worden. Ström gelangt zn der Anffassnng. daB nnter Xeidingswerken Talen verstanden werden mässen, welche zeigen. daB der Täter moralisch imd in bezng auf den Gemeingeist nicht ant’ annehmharem, der herrschenden Wertnng entsprechendem Xiveau steht.’^ Hier findet eher eine moralisch-soziale als eine juristische Benrteilnng statt. Letztere konimt bei der Behandlnng des Verbrecliens in zweiter Linie. Dnrch die schandliche Handhmg wird der Täter nicht in erster Linie des Todes schiildig. sondern statt dessen der Friedlosigkeit in Form von id/or/o-Legimg.’** Xeidingswerke besagen nach Ström zumeist verräterisches oder hinterlistiges Verhalten. besonders gegen den Herrn des Täters, sowie aiif die eine oder andere Art bekundete Feigheit oder Fnrcht vor dem Feinde.^’ Von dorther ist der Aiisdrnck dann anch aid’ denjenigen nbertragen worden, der andere Missetaten begången hat. bei denen der gleiche Charakler zntage trat. .Siehe obon 161. Dass die Entwicklung auch fiir die Eidschwurverbreehen recht bald in die ))ussbare Ricblung gehen sollte, zeigt MEStL E 26, wo iiber das liinaus, was gemiiss den dråps- imd sdrnmd/s-.\bschnitt fällig ist, in erster Linie eine Busse im Werte von insgesamt 160 Mark angegeben wird, nnd in zweiter Linic eine Kapitalstrafe. Wird die Busse bezahlt. entgeht der Täter sowohl der Friedlosigkeit als auch der Giitereinziehung. Ström On the Origin of the Sacral Death Penalties. 58. ibidem 67. ibidem 62.

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