232 keit iiljergegangen. unci die Friedlosigkeit erweist sicdi daiiach als Slral'e oder Folge der Tat. Friedlosigkeit ist soiuil eine Alternative, zn der der Täter nach Erinessen des Klagers vernrteilt werden kann. Diese Strafe kann natiirlich anch eintreten, wenn der Täter die Bnlle entweder nicht bezalilen kann oder will. Man kann sogar in Frage stellen. ob niebt die 1’nfähigkeit, HnBe zn erlegen, der hänfigsle Grnnd fiir ein Friedlosigkeifsnrteil geweseii ist. FaBt man die Friedlosigkeit als einen dein Inbalt nacb innnillelbar nacb der Tat anlanglich nnbestiininlen Znstand anf. der erst spiiter fixiert wird. rednziert sich das vielercirterte Problem, ob Friedlosigkeil jp.s'o fdcto oder anf Grniid eines Urteils eintrilf, anf eine fast terminologiscbe Frage. welche kanm die ibr friiber beigemessene Bedentniig hat.*^ Dagegen ist natiirlicb die Nalnr des Verbrt'chens. biiBbar oder nnbiiBbar zn sein, nocb immer von wesenllicher Bedenlnng. Man kann sogar bebanpten. daB diese Einleilnng nocb grciBeres Gewicbl erhalten hat. da die Eidscbwnrverbrechen als nnbiiBbar angesehen werden miissen nnd somit die .\nzabl nnbiiBbarer \’erbrechen wenn nicbt vergriiBert. so doch fest fixiert worden ist. Hat vorber die Tendenz bestånden, die Anzabl nnbiiBbarer Verbrecben einznschränken, indem man sie zn biiBbaren erklärte. so bat die kiinigliche Gesetzgebnng diesem Bestreben kräftig entgegengewirkt. Beziiglich der Natnr der Verbrecben. biiBbar oder nnbiiBbar zn sein. sowie der möglichen Fiille kann der Versncb einer Systematisiernng dieser Probleme von Interesse sein. Folgende Fälle ergeben sicb dabei: Die Tat ist unbul,}bar. 1) Der Kläger darf keine BnBe aimehmen. 2) Der Kläger wiirde BnBe annebmen wollen. wenn es erlanbt wäre. B. Die Tat ist biilibar. 1 ) Der Täter will nnd kann BnBe zahlen. Der Kläger nimmt BnBe an. 2) Der Täter will niid kaini BnBe zahlen. Der Kläger ninnnt keine BnBe an. Kingohcnde Erörlerung mit ciner t'bcrsictit der vorlicgenden Theorien und Gcsiclitspiinkte liei Wallen Die Klage gegen den Tolen im iiordgermaiiisclien Rechl, 269—295.
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