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231 ()gL klar aiigibt. tlalJ die I'rhen des erslen Totschlägers Bid3e an König und härdd zu leisten haben.** Da Friedlosigkeit besagt, daC I'iir Totschlag an einein Friedlosen keine Bn(3e zu cnirichlen ist, licgl bei Totschlag iin Belretungsi'alle sowie bei Totschlag an einem Friedlosen die gleiche Situation vor. Noch klarer erscheint jedoch dieser Zustand der Unbestinnutheit bei Totschlag, der nicht nnmittelbar gerächt wird, sondern wo der Tiiter laid VgL I M1 pr und VgL II D 1 zinn Thing fahren soil, uin den Totschlag einzugestehen und iiber die Erlegung einer BuBe Verhandhingeu aufzunehmen. Er soil dabei auISerhalb des 'Filings stchen und Manner zum Thing entsenden, uin von den 'Fhingniännern (j/rid zii erhalten," worauf er die Thingstätte betreten darf und die eigentlichen Verhandlungen beginnen. Wenig wahrscheinlich ist wohl, dal3 man hierbei an Gewaltanwendung gegen den Tiiter auf der eigentlichen Thingstätte gedacht hat, sofern hier nicht ein alter sakraler Zug vorliegt. Eher ist es wohl der Sinn, dall dem Tiiter wiihrend dieser \'erhandlungen iiber BuBe und Siihne der Schutz und das Recht zugesichert werden, die besagen. daB fiir ihn, sollte er getötet werden, BuBe fiillig wird oder Racherecht in iiblicher Ordnung vorliegt. Ehe ein solcher grid gewiihrl wurde, ist der Zustand fiir ihn offenbar unbestimmt. Fiir die Ih'ben des Erschlagenen besteht ein Racherecht, und man darf amiehmen, daB bei den Fornmlierimgen des Gesetzes die Thingmiiimer dem Tolschliiger nur dann grid gewiihren, wenn die Erben des Ih'schlagenen auf dem 'Filing erkliiren, daB sie dagegen nichts einzuweiiden haben. Ill! vorliegenden Fall — 'FotschlagsprozeB gemiiB den Giitagesetzen —kann sich dann das Verfahren iiach zwei Richtlinien eiitwiekeln. Der hier interessaiiteste Fall siiid die Bestimmuiigen in ^’gL, da hier eiitweder ein \>rgleich zwischen den Parteien stattfinden kann, der auf der Verpflichtuiig. BuBe zu erlegen, basiert, oder eine Verurteihmg zu Friedlosigkeit erfolgt. Im letzteren Fall ist also das anfangs imbestimmle Stadium nach deni Fotschlagsverbreeheii in ein permanentes Stadium von Friedlosig- “ IIolmbäck-Wesskn Svenska landskapslafjar V: 49 .\nin. 67. ■ Vi-L I M 1 pr: vtd-n vider jnuf] standi nuen til })in<js gwrc. grilm'r at he:as. V}^L II 1) 1: — vtan vif) ping standa\ ok rua'n til pings görcc griper at bepas.

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