230 1'ällten Urteil zu stehen — allzu stark herausgelioben. Der Unistand, datJ dies regelinälJig vorkommt, hindert nicht, datJ sich ein Ziistand von Friedlosigkeit denken läBt, der nicht das Ergebnis eines getiillten Urteils ist. Die Tatsacbe. daB diese Fälle in den Gesetzen nicht erwäbnt werden, braiicbt noch nicht zii bedeiilen. daB sich solche Fälle nicht ereignet bälten. ratsächlich sprechen statt dessen viele Ihnstände dafiir. daB dies der regehniiBige Beginn einer Friedlosigkeit war, dem später (lurch ein ausdriickliches Urteil des Things Dauer verliehen wurde. Legt man soldi eine Belrachlungsweise an. erhält man eine plausihlere Erklärung fiir viele Ziislände, die sich sonst schwer in die Beschreibungen eingliedern lieBen, die die Geseize im Zusammenhang mit dem ProzeBvertahren geben. Anch gewisse Prohleme hetrefts des Racherechts erscheinen in einem naturlicheren Licht, wenn man von der Friedlosigkeit als einem Zusland ausgeht. der unmittelbar nach einem Verbrechen einer hestimmten Art eintritt. Dieser Zustand brancht nicht Gegenstand einer hesonderen rechtlichen Spezifikation zn sein. Es kann ein faktischer Zustand von Unsicherheit fiir den Täter sein, der sich am einfachsten dadurch charakterisieren läBt, daB er Täter —nicht mehr sicher ist. Wenn Friede u.a. die Bedeutung von Schonung gehaht hal. wie oben in der Etymologie dieses Worles hefont worden ist.^ so könnte man sagen, daB friedlos in solchen Fällen ganz einfach hedeutet. daB der 'Fäler keine Schonung zu erwarten hat. IGn Zustand dieser Art hesagt, daB der Täter keine Freunde hal, und das läBt sich rein etymologisch gut vereinen, da fred und frid die Bedeutung von Liebe, Einhegiing, Riibe gehaht haben. DaB nach gewissen Handlungen des Täters ein Zustand von Unsicherheit eingelreten ist, liegt in der Natur des Racherechts. Dies geht aus der Art hervor, wie das Racherechl in VgL I MB, VgL II D 17 und ÖgL D 2 pr beschriehen wird, wo ein Totschläger zu FiiBen des zuerst Erschlagenen getölel wird.^ Aus den Västgötagesetzen wird nicht ersichllich. ob uberhauiit eine BuBe fiir irgendeinen dieser Tolschläge entrichtet werden soil, während ^ Oben 41—42. VgL I M 6: — dra'pin a fotum hnniim —, ^’gL II D 17: — ^rcvpin n fotom hans a sama oighiiofli ok i samu stund. — OgL D 2 pr: —hugga /xcr nil>a’r a fota’T pcvs döpa: —• der
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