226 Die gleiclien Strat'bestiniimingen. die das Skenninge-Slaliit von 1335 enlhält, erscheinen aueli in MKLL K 23—25. Die Stral’en fiir Verletznng, blutige Wunden und Blaumale sind in K 23 näber spezifiziert und mil Abschlagen der Hand zu ahnden. Hier wild nnuinwunden und nachdrueklich erklärt, daB der Cast zur Racbe fiir Strafen, die er sich auf Grund eines Verbrechens bei der Gastung zugezogen hat, nicht berechtigt ist. Der Znsainmenhang zwischen Gastung iind Hauslrieden, der I'ur das inittelalteiiiche Recht so klar war, ist vielleicht nirgends besser zum Ausdruck gekoinmen als in deni letzten Paragraphen von K 23: .EIlccs vm all maal agher tauernis husbonde, hans husfru, barn ok hion i bonda frip ok lagluim vara pa pe ei gestas.~'- Die iin vorstehenden Kapitel iiber die Bestimmungen in den verschiedenen Rechtssystemen gelieferte Darlegung hat gezeigt. daB Banden- und Scharenvergehen seit dein röinischen Recbt fur die Gesetzgeber ein besonderes Problemdarstellten. Die Schwierigkeiten tauchen in den germanischen Stainmesrechten erneiil auf und finden sich in der Folge auch in den kontinentalen Landfrieden sowie in den verschiedenen Gesetzen, die mit den Nainen englischer Könige die Entwicklung in England von Ine bis Heinrich I. kennzeichnen. Die Schwierigkeit lag darin. die Teilnahineveranlwortung fur die von einer Bande begangenen Missetaten zu bestimmen, und zwar speziell darin, daB die Bandenmitglieder durch ein Gehorsains- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis an den Anfuhrer gebunden waren und seine Befeble zu befolgen batten. Diese Abhängigkeit wiederuin kann verschieden stark gewesen sein und von der absoluten Gehorsainspflicht des Unfreien bis ziiin militiirischen Gehorsam oder dein ^’asallenverhältnis mit mehr oder weniger ausgeprägtem Grad von Treue gegenfiber dem Herrn gereicht haben. Die Abhängigkeit kann von der Art gewesen sein. daB sie vom Staat oder dem Inbaber der .Staatsgewalt anerkannt war oder gebilligt werden muBte. Sie kann auf einen Eid oder ein sonstiges Mannenverhältnis gegriindet gewesen sein, das einen solchen Gehorsam konstituierte. ■2 MELL K 23: 9.
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