225 In nuuiclit'iioi liiusichl hrachleu die \'orsehririeii in Magnus Inikssons Skenninge-Slalul den seBhallen Bauern I'h'leiehleriing der Gastnngsschuldigkeil. Dies mag dainit zusammenhängen, dali man nunmehr als iiblieh voraiissetzen konnle, daB Gasllud'e vorhanden waren, weshalh der Gastung bei den einzelnen Bauern nieht mehr die gleiehe liedeutung zukam wie l'ruher.~" Jetzt laulel die \\)rsehrirt, daB die Bauern den Wegt'ahrenden niebt mehr als eine Mahlzeit sowie Fuller I'iir eine Naeht zu verkaufen brauelien, und Reiseprovianl nur. Tails sie es selber wiinsc'hen. Hieraus Tolgle weiler, daB wer einem Priesler oder liauern elwas Torlnahm oder ihr Haus wider ibren Willen gaslele, der Todesstrat'e verTiel, nachdem er vor den König gebraehl und vor ihm verhörl und verurleilt worden war. Alles, was dem Bauern ohne Enlgelt Torlgenommen wird, isl also geraubl und hal die TodessIraTe zur Folge. llierin liegl eine beträehlliehe \\M'seh:irTung gegeniiber den \’’orsehriTlen der 55 .lahre älleren \’erordnung von Alsni), die dem Reisenden, wie oben dargelegl. das Reehl zubilligt, sieh bei Lieferungsverweigerung seinen Bedai T selber zu nehmeu. soTern er nur binneu seebs Woehen seine Sehnld begleiehl. Die gleiehe VersehärTnng Irill bei Gewalllat gegenuber dem Bamu’ii ein. Wird er gel'essell oder loiiierl, soli der Misseläler daTiir sein Leben lassen. Ausdrueklicli ward erwdihnl, daB es niclil länger angängig isl. eine solehe Tal mil einer BuBe von 40 Mark zu siihuen, wie sie Triiher bei derarligen Vergehen vorgesebrieben war. Bei Sachbesehiidigung isl der Schaden zu ersetzen und auBerdem t‘ine BuBe von 40 Mark zu erlegen. die gedrillell werden soli. Noeb bemerkenswerler isl sehlieBlieb das Reehl, das die ^\‘rordnung demjenigen zubilligl. dem sein gemieleles oder geslellles Reist'pTerd geslohUai oder dem millels eines PTerdes Sehaden zugeliigl wurde. In diesen I'iillen erhiell der Gesehädigle das Reehl, den Täler zu ergreil'en und wegen Willdiebslahls ohne Urleil auTzuhängen. Die Verordnung sehlieBl mil einem an alle geriehlelen Appell, Gewalllalen zu beriehlen nnd sie dem Kihiig zur Kennlsnis zu bringen. eine Mahnung, die sieh vornehmlieh an das Landvolk riehlel. das sieh solehen Gewalllalen ausgeselzl siehl.'* SI) ;^17r): — Sdinthi/ktiiiii ok tluvt ok staddiim. (d 'I'au’crnc skidu skijnes 0(1 (dlmoniuv oxff/hiiio, Ikvttoro' i storiniiuu ther ci(jh <jit(V I'aiocrnc toivrit. — '■ Vergl. ohen 100. l.’> .It/rist
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