213 uiiternommenen Modernisierungsversuche haben kein bleibendes Ergebnis gezeitigt.^^ Ähnliches lieBe sich iiber VmL;s Stellung zur /j^HJ-Frage sagen, freilich von eineni anderen Gesichtspiinkt aus. Nach M 25: 12 darf iKim nur I'iir die Abgaben an den König, fiir den Ban von Kirchen sowie fur den Ban von Schil’l'en genoininen werden. M 20 desselben Geselzes enlhiilt jedoch die Bestimmung: Fore suiliva scet. oc luinid tcect. (juvom utt fore hwart ar. eno skipwist. Soinit ist das Recht, einen Vergleich zu schlieBen und im Zusaininenhang dainit nam zu nehinen, Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Landschalt und dem Kiinig gewesen, die darauf hinausliefen, daO das Bechl auf nom beibehalten werden durfte und die Landschafl dein König als Gegenleistung dai'iir extra Schiffsverpflegung lief'erle. Diese Verordnung zeigt, dab es in Västmanland altes nomBeclit gab und dab es ofl'enbar bis zur Aufzeichnung des Geselzes auf Wunsch der Landschaft beibehallen werden durfte IGn mil UpL gleicharliges Recht auf nom weisl DL auf, jedoch mil dem Unterschied, dab die Greuze hier bei einer Mark liegt und nichl wie in UpL bei einer halben Mark. Bevor nom genommen werden durfte, iiuiBle man es sich jedoch vom Thing rechlskraftig zuerkennen lassen. Fur die Abgaben an den Kcinig durfte man jedoch nach 1)L R 7:2 pfänden. SchlieBlich enlhäll HL R 9 betreffs Pfändung ungefähr gleichartige Beslimmungen wie UpL, ohne daB jedoch ein Rechl auf nomfiir irgendeinen Belrag genannt wird. In alien diesen Landschaftsgesetzen, HL vielleicht ausgenommen, kann man also relikte Formen dieses Rechts auf nom finden. Daraus kiinnle sich der RiickschluB ergeben, daB je jiiuger eiu Geselz ist, deslo weniger niiisse es von diesem Recht aufweisen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sonst miiBte nämlich SdmL die geringslen Spuren des /la/Ji-Rechts aufweisen, nun läBt sich aber gerade hier der Widerstand gegen die Abschaffung des nomRechts in den verschiedenen Handschriften am besten verfolgen. Fs ergibt sich also, daB die Landschaftsgesetze alten und örtlichen Rechlstraditionen Ausdruck verleihen, deren Beseiligung VVestmax Den sveiiska nämnden 218 If. und S.SGL 4 .S. XL iind XLIX. '** Holmb.äck-Wesséx Svenska landskapslagar 11:95—96 Anm. 94 und 95 zu \"mL M 20.
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