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206 andere Art erwiesenen Diebstahl verstanden haben diirlte. sowie t'erner, dab nachweisliches Diebesgnt inittels Durchsnohnng ans seinem Hans geholl werde. Audi betreft's des Diebesgntes ivird angegeben, dal3 es sdiukcr sein Eine Kntsprechung zu dieser liestiniinung I'indet sich in der Sveaversion nicht, jedoch licgt kein Grund zu der Annahme vor. daB dort nicht die gleichen Bestiinn»ungen befolgt worden wiiren. Vernuitlich hielt man diese Fiille I'ur so klar, daB eine besondere \*erordnung dariiber nicht ert'orderlich erschien. Fiir die Durchsudiung bei Dielistahlvei'dacht gelten in alien schwedischen Landschat'tsgesetzen ini Prinzip die gleichen Rechtsregeln. Naturlich können örtliche Unterschiede beispielsweise bei der Frage anftreten, wie viele Manner den Restohlenen zn deni Hof, wo man das gestohlene Gut verniutet. begleiten sollen, nnd iilinliche Fornialien. Aber ini groBen nnd ganzen stimmen die Hegeln iiberein. Der ^"erdächtigte darf sich der Dnrchsuchnng also nicht widersetzen, er kann jedoch verlangen, daB eine Wette — wcvpia’Jni geboten wird.^" Man nnterscheidet zwischen verschlossenen iind unverschlossenen Hänsern, sowie, ob das Hans init einer Fensteröffnung oder Luke versehen ist, dnrch welche das gestohlene Gut ohne Wissen des Resitzers hineingeworfen werden kann.^^ 1st das Diebsgut in eiiieni nnverschlossenen Hans aiifgefunden worden. hat der Hansbesitzer das Recht, sich iiiit eiiiein IGd zu wehren, was auch der Fall isl. wenn das Hans mil einer Offnung versehen ist, dnrch die etwas ohne sein Wissen hineingebracht werden kann.^^ 1st das Hans jedoch verschlossen gewesen und nicht niit einer Offnung versehen, dann wird der Resitzer als Dieb ergriffen, gebimden mid zuiii Thing gefulirt.^'^ Ist der Resitzer selhst nicht zn Hause, dagegen sein Weib, darf es sich der Hanssuchnng nicht widersetzen, imd dies gilt anch, falls die Hausfrau nicht dalieim ist, dagegen aber ein Verwalter. eine Oberniagd. ein Rrnder oder ein schon miindiges Kind.^' Komplikationen entstehen natiirlicli, wenn der des Diebstahls ögL E 7: 1. UpL M 47 pr. I’pL M 47:1 vierter und fiinflor Salz. Oben AnIll. .48. UjiL M 47: 1 seclistcr Satz. UpL M 47:3.

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