202 Haiibes seines Eigentuins verklagen. Hier schlieBl eine Bestimiming an. claB. falls jemand einem Banern seinen Wagen ranht. worin dessen Kheweib sitzt, dies Heervergehen isl. Gegen Knde des Jahrhiinderts erfährt der Begriff Heervergehen eine weitere Bedeiitiingsversehiebung. nnd zwar in Thords Artiklcr. Hier ist das lleervergehen deutlich iintersehieden vein Hansfriedensbruch. der jetzt leils skioffling,-^ teils hiisfret brat he-'' genannt wird, während Heervergeben. das noeh iniiner von einer Einzelperson begången werden kann, im Znsaminenhang mil t'berfall mir bei Vergehen gegen den Ackerfrieden vorkoniint.-® Die wichtigste Bedeiitnng des Heervergehens ist jetzt Cberfall nnd Beschädignng gewisser gemeinniitziger Einriebtiingen geworden, niiinlich die Beschädignng öffentlicher Briicken und der Bänke des Thingplatzes.-' Was das schwedische /lenis-oA/j-Verbreehen betrifft, so geht ans der Eidschwiirgesetzgebung hervor. daB es anfangs ein Bandenvergeben war, das dnrch diese Gesetzgebung zu eineni aueh von einer Einzelperson begangenen Verbrechen wiirde.-*^ Das hem- .s'oA/j-Verbrechen ist das einzige in dieser Weise erwähnte IGdsehwnrvergeben. Mitbin erseheint es angebracht. aiich die iibrigen Bestiininungen der Landschaftsgesetze zn betraebten, die Bandenvergehen behandeln, inn die inöglicherweise vorhandenen Entersebiede zu klären. Die fiir Bandenvergeben genieinsaine Bezeiehnung iin inittelalterlichen sehwediscben Becht ist niit .i. flock ok fornötcc-^ und dainit gleicbgestellten Sebreibweisen wiedergegeben. Der Ausdruck wird in unterschiedlichein Zusaniinenhang verwandt, vornehinlich jedoch in bezug auf Raub. wobei es sich inn Mensebenraub handelt. Betreffs dieses Vergehens enthält ÖgL D 2:1, G Beslinnnungen. die es zu denjenigen Eidschwurvergehen in Gegensatz stellen. die darin bestehen, daB man jemanden aus einem Hans holt oder jemanden auf dem Wege zum Thing befreit. Aus Tliords artikler Text 1 Kap. aG in DGL Tillaeg til Bind 1\'. Thords artikler Ka|). 8G und 87. Thords artiklcr Kap. 88. Thords artikler Kap. 49. OgL E 1 pr verglichen mit E 14. \’gL II .\ddit. 7: 1 vergl. init 7: 28. -*■ VgE II .\ddit. 7:1. OgE E 1 pr. 1) 2.1.2 V 34.1 B 8:4 I’pE Kk 21 pr. .Sdml. Kk 20 pr. K 5 pr, 1)L Tj IG: 4, \'niL M 25; 10.
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